Contents : Die Gründung des Deutschen Ordenstaates in Preußen.

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Kaiser  vorschwebte,  auch  nur  einiges  Interesse  für  das  unbekannte
Preußen  abzugewinnen.  Die  Hülfe,  welche  Christian  aus  Deutschland
  erhielt,  wird  demnach  sehr  spärlich  gewesen  sein.“)

Hingegen  zog  im  Jahre  1222  ein  beträchtliches  Kreuzheer  unter
Anführung  Herzog  Heinrichs  des  Bärtigen,  der  Bischöfe  von  Breslau
und  Lebus  und  anderer  Schlesischer  Edlen  aus  Schlesien  heran.  Die
Absichten  Heinrichs  waren  anfangs  vermuthlich  einfach  dahin  gegangen,
  als  Kreuzfahrer  mit  den  Seinen  den  Bischof  und  dessen  Land
gegen  die  Anfälle  der  Heiden  zu  vertheidigen.  Allein  da,  wo  er  uns
zuerst  begegnet,  bei  Herzog  Konrad,  finden  wir  ihn  mit  weiter  greifenden
  Planen  beschäftigt.  Beide  hatten  sich  darüber  verständigt,
daß  Heinrich  einen  Theil  des  Kulmer  Landes  zum  bleibenden  Besitz
erhalten  sollte.“")  Das  doppelte  Ziel  indeß,  das  er  sich  vorgesteckt
hatte,  die  Vertheidigung  des  Bischofs  und  die  Erwerbung  eines  Gebietes
  im  Kulmischen  Lande,  konnte  nicht  erreicht  werden,  ehe  der
Bischof  seine  Einwilligung  gegeben  hatte.“5)  Christian  zeigte  sich,

43)  Vgl.  das  Schreiben  des  Papstes  vom  8.  Mai  1220  an  die  Bekehrten
Preußens.  Raynald.  ad  h.  a.  40—1.  "

44)  Dies  geht  klar  aus  dem  bisher  wenig  beachteten  zweiten  Theile  der  sogleich
zu  crörternden  Urkunde  10.  hervor.  Es  ist  daselbst  von  gewissen  Vortheilen
Rede,  welche  dem  Bischof  auch  aus  dem  Tbeile  des  Landes,  das  etwa  ein  Anderer
empfangen  könnte,  zugesichert  werden;  dann  folgt  unmittelbar  der  Borbehalt,
daß  hierüber,  im  Falle  Herzog  Heinrich  dieser  Zweite  sein  sollte,
zwischen  ihm  und  Christian  von  dieser  Bestimmung  ganz  unabhängig  verhandelt
werden  solle.  Die  Worte  der  Urkunde  sind,  nach  unserer  unzweifelhaft  richtigen
Emendation,  solgende:  Quicunque  terram  Colmensem  habuerit  et  quicquid
ad  dominium  Colmensis  territorü  pertinet,  —  exceptis  bonis  predictis,
due  supradictus  episcopus  Prussie  ibi  habet,  aut  in  posterum  quccunque
iusto  modo,  aut  emtione  aut  filelium  donatione  habiturus  est,  —  omnes
proventus  ipsius  terre  cum  episcopo  Prussie  dimidiabit,  insuper  decimam
temporalium  de  parte  sua  episcopo  Prussie  dabit,  ercepfo  duce  Sileste  Ik.,
qui,  faciet  eum  episcono  secundum  quod  iis  duobus  visum  fuerit  erpediro.  —
Ganz  fest  scheint  Heinrich  noch  nicht  entschlossen  gewesen  zu  sein;  er  wollte  erst  den
Versuch  machen.

45)  Auch  dieser  wesentliche  Umstand,  der  übrigens  aus  den  päpstlichen  Bullen
der  Jahre  1213,  1217  und  1218  folgt,  ist  bisher  fast  ganz  übersehen,  und  die  Ur-