Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Organe.  8&  123.  485

Stimmen  nicht  Stimmen  der  einzelnen  Bevollmächtigten,  sondern
der  Mitglieder  des  Bundes  sind,  so  darf  die  Gesamtheit  der  zuständigen
  Stimmen  nur  einheitlich  abgegeben  werden  ,  Es  besteht
keinerlei  Pflicht  zur  Ausübung  des  Stimmrechtes®,.

Die  Vertretung  im  Bundesrat  geschieht  durch  instruierte
Bevollmächtigte.  Die  Ernennung  und  Instruktion  derselben
geht  von  der  Regierung,  d.h.  in  den  monarchisch  regierten  Staaten
vom  Monarchen,  in  den  Freien  Städten  von  den  Senaten,  in  Elsaß-Lothringen
  vom  dem  kaiserlichen  Statthaltere  aus.  Da  Monarchen
und  Senate  dabei  als  Vertreter  ihrer  Staaten  handeln,  so  sind  für
die  näheren  Modalitäten  der  Instruktionserteilung  die  Vorschriften
des  Landesrechtes  über  Regierungshandlungen  maßgebend.  Dieselben
  kommen  namentlich  in  Betracht  hinsichtlich  der  Vorberatung
  der  Instruktionen  im  Ministerium,  der  Kontrasignatur  derselben
  ®,  der  Delegation  des  Instruktionsrechtes  an  das  Ministerium.
(Ein  Anspruch  der  Landtage  auf  Beteiligung  an  der  Ausübung

es  Rechts  der  Regierung  auf  Ernennung  und  Instruierung  der
Bundesratsbevollmächtigten  ist  in  den  Reichsgesetzen  nicht  begründet,
  darf  auch  durch  Landesgesetz  nicht  zugelassen  werden.
Ein  Landesgesetz,  welches  dem  Landtage  die  Wahl  der  Bundesratsvertreter
  überträgt  oder  die  Instruktion  an  die  Genehmigung
des  Landtags  bindet,  wäre  dem  Reiche  gegenüber  ohne  rechtliche

Nebenbevollmächtigten  sind  die  Substitutionsbevollmächtigten,  d.h.  Bundesratsmitglieder,
  welche  von  anderen  Bundesratsmitgliedern  persönlich
  zur  Führung  der  Stimme  der  letzteren  in  einzelnen  Fällen  bevollmächtigt
  worden  sind.  Der  Unterschied  ist  übersehen  von  Arndt,  StB  des
Deutschen  Reichs  93,  dagegen  erkannt  von  Perels  a.  a.  O.  264  N.  1  sowie
DLitZ  1911  1776,  ferner  von  Schoenborn,  ZtschfPol  7  304,  und  näher  erörtert
  von  Vogels  im  ArchÖffR  27  69  ff.  Vgl.  auch  Vogels,  Die  staatsrechtliche
  Stellung  der  Bundesratsbevollmächtigten  ‚1511  und  Pohl,  Der  Bundesratsbevollmächtigte
  im  Reichstage,  Zitelmann-Festschrift  von  1913  4,  5.

?  RVerf  Art.  6.

8  Dies  ergibt  sich  schon  aus  der  Bestimmung  in  Art.7  der  RVerf  über
nichtvertretene  Stimmen.  Übereinstimmend:  Laband,  StR  1  $  28  S.  219,
im  HbOfR  44  und  Seydel  im  Jahrb.  280.  —  Anderer  Ansicht:  Zorn,  StR
1  157;  Herwegen,  RVerf  und  Bundesrat  44,  45.

e  Vgl.  unten  $  138  S.  545,  $  139  S.  550.

%  Eine  solche  ist  selbstverständlich  erforderlich,  wenn  die  Erteilung  der
Instruktion  durch  eine  unmittelbare  Verfügung  des  Monarchen  erfolgt.  och
wird  dies  nur  selten  der  Fall  sein,  vielmehr  wird  regelmäßig  die  Mitteilung
der  Instruktion  durch  einen  Ministerialerlaß  geschehen,  der  auf  Grund  eines
Vortrages  an  den  Monarchen  ergeht.  [Daß  der  betreffende  Minister  für
diesen  seinen  „Erlaß“  ebenso  wie  für  den  voraufgehenden  „Vortrag“  dem
Monarchen  wie  dem  Landtage  gegenüber  verantwortlich  ist,  und  zwar,  je
nach  Lage  der  einschlägigen  landesstaatsrechtlichen  Normen,  nicht  nur

olitisch,  sondern  auch  rechtlich,  ist  nicht  unbestritten  —  vgl.  unten
N  106  —  aber  nicht  zu  bezweifeln.  Vgl.  Laband,  StR  1  99  ff.;  Dambitsch,

V  244  ff.  Letzterer  behauptet  (245,  246)  ganz  grundlos  und  im  Widerspruch
mit  den  Prinzipien  des  Landesstaatsrechts  über  die  Ministerverantwortlichkeit
  (oben  8  84  8.276  ff.),  daß  die  Minister  nur  für  die  Rechtsgültigkeit,  nicht
auch  die  Zweckmäßigkeit  der  Bundesratsinstruktionen  verantwortlich
eien.