Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Von  den  Waffen  darf  nur  insoweit  Gebrauch  gemacht  werden,
als  es  zur  Unterdrückung  der  Meuterei,  zur  Verhinderung  des
Fluchtversuchs,  zur  Abwehr  des  Angriffs  oder  zur  Ueberwindung
«les  Widerstandes  erforderlich  ist.  Von  der  Schusswaffe  darf  mit
Ausnahme  des  Falles,  dass  es  sich  um  die  Abwehr  eines  unmittelbaren
  Angrifis  auf  die  Person  handelt,  nur  nach  erfolgter  Warnung
und  jedesmal  nur  dann  Gebrauch  gemacht  werden,  wenn  andere
Mittel  nicht  zum  Ziele  führen  würden.  Ob  bei  Meutereien  die
Schusswaffe  anzuwenden  ist,  bestimmt  der  Anstaltsvorsteher  oder
dessen  Stellvertreter

Das  Waffengebrauchsrecht  der  Beamten  in  der  Justizverwaltung
  unterstellten  Gefängnissen  ist  im  Wesentlichen  dasselbe
(vgl.  Regl.  vom  16.  März  1881,  J.-M.-Bl.  S.  50).

Nach  $  11  der  General-Transportinstruktion  für  den  Transport
  der  Verbrecher  und  Vagabunden  vom  16.  September  1816
(v.  Kımptz,  Annalen  Bd.  XI,  S.  510)  ist  den  Begleitern  nöthigenfalls
  der  Waffengebrauch  gestattet.

Bezüglich  der  räumlichen  Beschränkung  des  Waffengebrauchsrechts
  ist  zu  bemerken,  dass  dasselbe  überall  dort  ausgeübt
werden  darf,  wo  zufolge  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  die
Gefangenen  sich  jedesmal  befinden.  Bei  Transporteuren  ist  zwecks
Verfolgung  eines  flüchtigen  Gefangenen  ein  Abweichen  von  der
Transportroute  gestattet.  Führt  der  Transport  durch  fremde
Bundesstaaten,  so  ist  in  der  Gestattung  des  Durchzuges  zugleich
die  Erlaubniss  enthalten,  im  Bereiche  des  betreffenden  Staates  die
Waffen  erforderlichenfalls  zu  gebrauchen.  Das  Wörtchen  „nöthigenfalls“
  ergiebt,  dass  gegen  Fliehende  zum  Waffengebrauch  erst
geschritten  werden  darf,  wenn  andere  Mittel  sich  als  fruchtlos
erwiesen  haben.  Beim  Militär  verhält  es  sich  anderes.  Indess
wird  man  bei  einem  frühzeitigen  Waffengebrauch  sich  stets  vergegenwärtigen
  müssen,  dass  eine  Flucht  binnen  sehr  kurzer  Zeit
gelingen  kann,  der  Beamte  also  zu  schleunigem  Handeln  gezwungen
ist,  auch  strafrechtlich  gemäss  &  121  des  Str.-G.-B.  unter  Um-9*