Metadata : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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nicht  abgeurteilten  Sachen  auch  in  den  Fällen  des  §  4
EGStGB.nach  den  in  diesem  getroffenen  Strafbestimmungen
zu  erkennen  haben.

Soviel  über  die  zeitliche  Geltung.

  6)  Die  räumliche  Geltung  erstreckt  sich  auf  alle
in  den  in  BZ.  erklärten  Gebieten  begangenen  Straftaten,
soweit  sie  überhaupt  zur  Zuständigkeit  der  Kriegsgerichte
gehören.

   7)  Die  sachliche  Zuständigkeit  der  außerordentlichen
  Kriegsgerichte  regeln  die  §§  8,  9,  10  BZG.  Es
ist  oben  (S.  44)  zwar  die  Auffassung  vertreten,  daß  §  8
BZG.  durch  §  4  EGStGB.  materiell  beseitigt  ist.  Unberührt
  bleibt  aber  dadurch,  daB  die  Erweiterung  des
Wirkungskreises  der  Kriegsgerichte  gemäß  §  10  in  Verbindung
  mit  §  8  BZG.  fortgilt.  (RG.  v.  19.  März  1915
IV  38/15:  »§  4  EGStGB.  enthält  lediglich  materielles
Strafrecht  und  kann  demgemäß  auch  nur  auf  diesem
Gebiet  Wirkung  beanspruchen,  sodaß,  wenn  durch  ihn
§ 8  BZG.  seine  materielle  Bedeutung  verloren  hat,  daraus
noch  keineswegs  ohne  weiteres  folgt,  daß  mittelst  seiner
Vorschrift  zugleich  in  die  nach  Art.  68  RV.  mit  reichsgesetzlicher
  Kraft  versehenen  rein  prozeßrechtlichen
Bestimmungen  des  §  10  BZG.  eingegriffen  werden  sollte«.

§  4  EGStGB.  hat  dagegen  nicht  den  Wirkungskreis
der  Kriegsgerichte  erweitern  können;  denn  diesem  kommt
nur  materielle  Wirkung  zu;  die  in  ihm  außerdem  angeführten
  und  mit  Todesstrafe  bedrohten  Verbrechen  der
§§  322—324  StGB.  gehören  daher  nicht  zur  kriegsgerichtlichen
  Zuständigkeit  1),

 

1)  Vgl.  Hertel,  D.  Strafr.-Ztg.  1915,  S.  326;  ferner  Olshausen
Goltd.  Arch.  Bd.  61,  S.  507.