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nicht abgeurteilten Sachen auch in den Fällen des § 4
EGStGB.nach den in diesem getroffenen Strafbestimmungen
zu erkennen haben.
Soviel über die zeitliche Geltung.
6) Die räumliche Geltung erstreckt sich auf alle
in den in BZ. erklärten Gebieten begangenen Straftaten,
soweit sie überhaupt zur Zuständigkeit der Kriegsgerichte
gehören.
7) Die sachliche Zuständigkeit der außerordentlichen
Kriegsgerichte regeln die §§ 8, 9, 10 BZG. Es
ist oben (S. 44) zwar die Auffassung vertreten, daß § 8
BZG. durch § 4 EGStGB. materiell beseitigt ist. Unberührt
bleibt aber dadurch, daB die Erweiterung des
Wirkungskreises der Kriegsgerichte gemäß § 10 in Verbindung
mit § 8 BZG. fortgilt. (RG. v. 19. März 1915
IV 38/15: »§ 4 EGStGB. enthält lediglich materielles
Strafrecht und kann demgemäß auch nur auf diesem
Gebiet Wirkung beanspruchen, sodaß, wenn durch ihn
§ 8 BZG. seine materielle Bedeutung verloren hat, daraus
noch keineswegs ohne weiteres folgt, daß mittelst seiner
Vorschrift zugleich in die nach Art. 68 RV. mit reichsgesetzlicher
Kraft versehenen rein prozeßrechtlichen
Bestimmungen des § 10 BZG. eingegriffen werden sollte«.
§ 4 EGStGB. hat dagegen nicht den Wirkungskreis
der Kriegsgerichte erweitern können; denn diesem kommt
nur materielle Wirkung zu; die in ihm außerdem angeführten
und mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen der
§§ 322—324 StGB. gehören daher nicht zur kriegsgerichtlichen
Zuständigkeit 1),
1) Vgl. Hertel, D. Strafr.-Ztg. 1915, S. 326; ferner Olshausen
Goltd. Arch. Bd. 61, S. 507.