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Zwischen den gegenseitigen Unterthanen sollen sowohl bei Feststellung der
Fahr= und Frachtpreise, als auch in Bezug auf die Zeit der Abfertigung keine
Unterschiede gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen
Staats in das Gebiet des anderen Stagts übergehenden Transporte weder in
Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise un-
günstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden
und darin verbleibenden Transporte. «
Artikel 17.
Fuͤr den Fall, daß die zur Zeit dem Fuͤrstlichen Hause Thurn und Taxis
zustehende Verwaltung und das nutzbare Eigenthum der Postanstalt in den
Hohenzollernschen Landen in der Folge an die Koͤniglich Preußische Regierung
4bere sollte, gestattet die Letztere der Großherzoglich Badischen Postverwal-
tung, die auf den Eisenbahnen sich bewegenden Züge in beliebiger Weise und
in beliebigem Umfange zur Beförderung von Poslsendungen aller Art im Transit
durch die Hohenzollernschen Lande benutzen zu lassen, ohne für diesen Transit
irgend eine Abgabe zu beanspruchen.
Dagegen übernimmt die Großherzoglich Badische Regierung, der Königlich
Preußischen Postverwaltung gegenüber, für den Eingangs vorausgesetzten Fall
folgende Verpflichtungen:
1) der Betrieb auf den Eisenbahnen wird, soweit die Nakur desselben es
gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen
der Postverwaltung gebracht;
2) die Großherzoglich Badische Regierung übernimmt bezüglich der auf
Koͤniglich Preußischem Gebiete belegenen Bahnstrecken den Transport:
a) der Briefe und Zeitungen,
b) aller Packete und sonstigen Sendungen, welche gemünztes Geld,
Papiergeld, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pretiosen
enthalten, ohne Unterschied des Gewichts,
P)aller, andere Gegenstände enthaltenden Packete, welche einzeln das
Gewicht von zwanzig Pfund nicht übersteigen,
) derjenigen Postbeamten und Geräthschaften, welche von der König-
lich Preußischen Postverwaltung zur Begleitung oder Expedition
mitgegeben werden mochten.
Diese Poslsendungen wird die Großherzoglich Badische Eisenbahnbetriebs-
Verwaltung unter gleich günstigen Bedingungen befördern, wie solche für den
Eisenbahn-Posttransport in Baden jeweils gelren; jedoch sollen die Vergütungs-
ansprüche an die Königlich Preußische Postverwaltung für den Positransport
niemals die Selbstkosten übersteigen.
Durch vorstehende eventuelle Vereinbarung werden die derzeitigen Rechte
des Fürstlichen Hauses Thurn und Taris als Inhober der Landespost in Hohen-
zollern nicht berührt, und wird in dieser Hinsicht die Großherzoglich Badische
(Nr., 6176.) e-