Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Die Lage und Richtung der einzelnen Deichstrecken ist gleich deren Ab- 
messungen durch die Staals-Verwaltungsbehörden zu bestimmen. Im Allge- 
meinen sollen jedoch die bisherigen Haupt-Oder= und Weidedeiche beibehallen 
werden. 
Die Verlegung des Deiches zwischen Lanisch und Schwoi#sch in gerader 
Richtung durch den Forslorr Strachate später auszuführen, bleibt dem Beschlusse 
des Deichamtes mit Zustimmung der Besitzer der einzudeichenden Grundstücke 
vorbehalten. 
Dagegen ist die Zurücklegung der Oeichecke zwischen Lanisch und der 
Sxachate im Interesse der Vorfluth geboten. 
Wo die Deichkrone sich mehr als sechs Fuß über das Terrain erhebr, 
ist nach Bestimmung der Staats-Verwaltungsbehörden an der inneren Seite 
des Deiches ein zwölf Fuß breites Bankett anzulegen. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so har 
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere 
Verpflichtete. 
K. 3. 
Die alten Damme in der Niederung, welche nicht zum neuen Deichsystem 
gehören, oder nach dem Urtheile der Regierung als Wehrdamme oder Quell- 
deiche nützlich oder nothwendig sind, in welchem Falle deren Uncerhaltung den 
Betheiligten nach dem Deichkataster obliegt, können nach vollständiger Herstellung 
der neuen Deiche und mit Genehmigung der Regierung auch schon früher von 
den bisherigen Eigenthümern weggeschafft werden. Die Erde von den kassirten 
Deichstrecken muß jedoch dem Oeichverbande unentgeltlich überlassen werden, 
falls letzterer sie im allgemeinen Interesse verwenden will. 
K. 4. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgräben neu anzulegen, welche 
etwa noch erforderlich sind, um das den Grundslücken der Niederung schädliche 
Binnenwasser aufzunchmen und abzuleiten. — Die fernere Unterhaltung liegt 
den speziell dabei Betheiligten nach einem, nöthigenfalls von der Regierung fei 
zusetzenden Beitragsverhältnit ob. 
Auf dieselbe Weise sind die bereits bestehenden Hauptgräben, nachdem 
sie zuvörderst auf Kosten des Deichverbandes gehörig in Stand gesetzt worden, 
zu unterhalten. 
Die regelmäßige Räumung der Hauptgräben wird unter die Kontrole 
und Schau der Deichverwaltung gesiellt. 
Die über die Hauptgräben auf Landstraßen und Kommunikationswegen 
neu anzulegenden Brücken werden vom Deichverbande gebaut und unterhalten. 
Oie auf Wirthschaftswegen erforderlichen neuen Brücken über Haupt- 
gräben und bereits vorhandenen Brücken über Hauptgräben, welche wegen un- 
genügender Weite umgebaut werden müssen, werden vom Deichverbande gebaur 
und Erstere von densenigen, in deren Interesse sie nöthig sind, Letztere von den 
bisher dazu Verpflichteren unterhalten. 
Das
	        
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