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Die Lage und Richtung der einzelnen Deichstrecken ist gleich deren Ab-
messungen durch die Staals-Verwaltungsbehörden zu bestimmen. Im Allge-
meinen sollen jedoch die bisherigen Haupt-Oder= und Weidedeiche beibehallen
werden.
Die Verlegung des Deiches zwischen Lanisch und Schwoi#sch in gerader
Richtung durch den Forslorr Strachate später auszuführen, bleibt dem Beschlusse
des Deichamtes mit Zustimmung der Besitzer der einzudeichenden Grundstücke
vorbehalten.
Dagegen ist die Zurücklegung der Oeichecke zwischen Lanisch und der
Sxachate im Interesse der Vorfluth geboten.
Wo die Deichkrone sich mehr als sechs Fuß über das Terrain erhebr,
ist nach Bestimmung der Staats-Verwaltungsbehörden an der inneren Seite
des Deiches ein zwölf Fuß breites Bankett anzulegen.
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so har
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere
Verpflichtete.
K. 3.
Die alten Damme in der Niederung, welche nicht zum neuen Deichsystem
gehören, oder nach dem Urtheile der Regierung als Wehrdamme oder Quell-
deiche nützlich oder nothwendig sind, in welchem Falle deren Uncerhaltung den
Betheiligten nach dem Deichkataster obliegt, können nach vollständiger Herstellung
der neuen Deiche und mit Genehmigung der Regierung auch schon früher von
den bisherigen Eigenthümern weggeschafft werden. Die Erde von den kassirten
Deichstrecken muß jedoch dem Oeichverbande unentgeltlich überlassen werden,
falls letzterer sie im allgemeinen Interesse verwenden will.
K. 4.
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgräben neu anzulegen, welche
etwa noch erforderlich sind, um das den Grundslücken der Niederung schädliche
Binnenwasser aufzunchmen und abzuleiten. — Die fernere Unterhaltung liegt
den speziell dabei Betheiligten nach einem, nöthigenfalls von der Regierung fei
zusetzenden Beitragsverhältnit ob.
Auf dieselbe Weise sind die bereits bestehenden Hauptgräben, nachdem
sie zuvörderst auf Kosten des Deichverbandes gehörig in Stand gesetzt worden,
zu unterhalten.
Die regelmäßige Räumung der Hauptgräben wird unter die Kontrole
und Schau der Deichverwaltung gesiellt.
Die über die Hauptgräben auf Landstraßen und Kommunikationswegen
neu anzulegenden Brücken werden vom Deichverbande gebaut und unterhalten.
Oie auf Wirthschaftswegen erforderlichen neuen Brücken über Haupt-
gräben und bereits vorhandenen Brücken über Hauptgräben, welche wegen un-
genügender Weite umgebaut werden müssen, werden vom Deichverbande gebaur
und Erstere von densenigen, in deren Interesse sie nöthig sind, Letztere von den
bisher dazu Verpflichteren unterhalten.
Das