Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6196.) Mivilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Bochum, Regierungsbezirk Arnsberg, im Betrage von 74,500 Thalern. 
Vom 2. September 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
ertheilen, nachdem der Magistrat und die Stadrverordneten-Versammlung zu 
Bochum darauf angetragen haben, zum Zwecke der Erwerbung der Stadt- 
Bochumer Gasanstalt ihnen zur Aufnahme eines Darlehns von 74,500 Thalern, 
geschrieben: vier und siebenzig tausend fünfhundert Thalern, gegen Ausstellung 
auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Obligarionen Unsere 
landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, und bei diesem Antrage im Interesse der 
Stadtgemeinde sowohl als der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, 
in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung 
von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, 
durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Aus- 
gabe der gedachten Obligationen unter nachslehenden Bedingungen: 
S. 1. 
Es werden ausgegeben siebenhundert fünf und vierzig Obligationen, jede 
zu Einhundert Thalern. 
Die Obligationen werden mit fünf vom Hundert jährlich verzinset und 
die Zinsen in halbjährigen Terminen, am zweiten Januar und ersten Juli, von 
der städrischen Schuldentilgungs-Kasse zu Bochum gegen Rückgabe des aus- 
gefertigten Zinskupons bezahlt. 
Zur Tilgung der Schuld wird mindestens jährlich ein und ein halbes 
Prozent von dem Kapitalbetrage der ausgegebenen Obligarionen nebst den 
Zinsen der eingelösten Obligationen verwendet, so daß spätestens in ein und 
dreißig Jahren die sämmtlichen Obligationen eingelöst sein werden. Der Stadt- 
emeinde bleibt vorbehalten, größere Beträge zurückzuzahlen und dadurch die 
btragung der Schuld zu beschleunigen. Insbesondere soll von dem Rein- 
ertrage der Gasanstalt, soweit derselbe die zur planmäáßigen Verzinsung und 
Tilgung der Schuld erforderliche Summe übersteigt, auch mindestens noch der- 
jenige Theil hierzu verwendet werden, welcher auf die neu zu erwerbenden Gas- 
Antheile fällt. 
Den Inhabern der Obligationen sieht kein Kündigungsrecht gegen die 
Stadtgemeinde zu. 
g. 2. 
Zur Leitung der Geschaͤfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til- 
gung der auszugebenden Obligationen betreffen, wird eine besondere Schulden- 
tilgungs-Kommission gewählt, welche für die treue Befolgung der gegenwärtigen 
Bestimmungen verantwortlich ist und zu dem Ende von Unserer Regierung zu 
Arnsberg in Eid und Pflicht genommen wird. 
Die-
	        
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