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(Nr. 6196.) Mivilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der
Stadt Bochum, Regierungsbezirk Arnsberg, im Betrage von 74,500 Thalern.
Vom 2. September 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
ertheilen, nachdem der Magistrat und die Stadrverordneten-Versammlung zu
Bochum darauf angetragen haben, zum Zwecke der Erwerbung der Stadt-
Bochumer Gasanstalt ihnen zur Aufnahme eines Darlehns von 74,500 Thalern,
geschrieben: vier und siebenzig tausend fünfhundert Thalern, gegen Ausstellung
auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Obligarionen Unsere
landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, und bei diesem Antrage im Interesse der
Stadtgemeinde sowohl als der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat,
in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung
von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten,
durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Aus-
gabe der gedachten Obligationen unter nachslehenden Bedingungen:
S. 1.
Es werden ausgegeben siebenhundert fünf und vierzig Obligationen, jede
zu Einhundert Thalern.
Die Obligationen werden mit fünf vom Hundert jährlich verzinset und
die Zinsen in halbjährigen Terminen, am zweiten Januar und ersten Juli, von
der städrischen Schuldentilgungs-Kasse zu Bochum gegen Rückgabe des aus-
gefertigten Zinskupons bezahlt.
Zur Tilgung der Schuld wird mindestens jährlich ein und ein halbes
Prozent von dem Kapitalbetrage der ausgegebenen Obligarionen nebst den
Zinsen der eingelösten Obligationen verwendet, so daß spätestens in ein und
dreißig Jahren die sämmtlichen Obligationen eingelöst sein werden. Der Stadt-
emeinde bleibt vorbehalten, größere Beträge zurückzuzahlen und dadurch die
btragung der Schuld zu beschleunigen. Insbesondere soll von dem Rein-
ertrage der Gasanstalt, soweit derselbe die zur planmäáßigen Verzinsung und
Tilgung der Schuld erforderliche Summe übersteigt, auch mindestens noch der-
jenige Theil hierzu verwendet werden, welcher auf die neu zu erwerbenden Gas-
Antheile fällt.
Den Inhabern der Obligationen sieht kein Kündigungsrecht gegen die
Stadtgemeinde zu.
g. 2.
Zur Leitung der Geschaͤfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til-
gung der auszugebenden Obligationen betreffen, wird eine besondere Schulden-
tilgungs-Kommission gewählt, welche für die treue Befolgung der gegenwärtigen
Bestimmungen verantwortlich ist und zu dem Ende von Unserer Regierung zu
Arnsberg in Eid und Pflicht genommen wird.
Die-