Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1029 — 
Rezeß 
uͤber 
die Aufbringung der Parochiallasten in den Oberlausitzer ge- 
mischten Grenzparochieen Nieda und Königswartha. 
Vom 1. September 1864. 
ur Beseitigung der in den Oberlausitzer gemischten Grenzparochieen Nieda 
und Königswartha hinsichtlich der Aufbringung der Parochiallasten entstandenen 
Differenzen und zur Regulirung dieser Verhältnisse ist durch die von den beider- 
seitigen Hohen Staatsregierungen dazu beauftragten Kommissarien, und zwar: 
Königlich Preußischer Seits von dem Landesältesten des Königlich 
Preußischen Markgrafthums Oberlausitz und Kniglichen Landrathe 
des Görlitzer Kreises, 
Otto Theodor von Seydewitz, 
Kdhniglich Sächsischer Seits von dem Regierungsrath im Königlich 
Sachsischen Ministlerium des Kultus und oöffenrlichen Unterrichts, 
Dr. Ludwig Robert Feller, 
auf Grund der unter dem 18. November 1863. zu Königswartha und der 
unter dem 29. April 1864. zu Nieda mit den Interessenten gepflogenen Ver- 
handlungen folgender 
Rezeß 
bis auf landesherrliche Genehmigung abgeschlossen worden. 
A. 
Allgemeine, für beide Parochieen geltende Grundsätze. 
J. 
Vor der Inangriffnahme eines Kirchen- oder Pfarrbaͤues sind die 
Interessenten zu konvoziren, über die Nothwendigkeit und Ausführung des 
(Nr. ##02) aues
	        
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