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b) In Bezug auf die Parochie Koͤnigswartha.
In die im Königreiche Sachsen gelegene Kirche zu Königswartha sind:
Königlich Sächsischer Seits die Rittergüter und Gemeinden Königs-
wartha, Kaminau, Truppen, Neudorf und Johnsdorf,
und
Königlich Preußischer Seits die Rittergäter und Gemeinden Hermesdorf,
Steinis, Wartha, Weißig, ferner das Rittergut Kolbitz und die Ballack-
mühle
eingepfarrt.
In die Kirchschule zu Königswartha gehört keine im Königreich Preußen
grlegene Ortschaft. Das Patronatrecht über die Kirche steht allein dem
ittergute Königswartha zu.
Bei allen Bauten an der Kirche oder den Pfarrgebauden werden
Spannfuhren und Handdienste nicht mehr in natura geleistet, sondern ver-
dungen, und der Aufwand dafür ist unter den allgemeinen Baukosten zu
verrechnen. Zu den letzteren tragen die Königlich Sachsischen Rittergäter und
Gemeinden
drei Fünftheile (¾/)
und die Königlich Preußischen Rittergüter und Gemeinden
zwei Fünftheile ()
Hinsichtlich der baulichen Unterhaltung der Kirchschule zu Königswartha
wird den Eingepfarrten aus dem Königreiche Preußen kein Beitrag, auch
nicht insoweit abgefordert, als dieselbe als Küästerwohnung in Frage kommt;
sie wird vielmehr von der Schulgemeinde Konigswartha aus eigenen Mirteln
unterhalten.
Beiderseitige Kommissarien haben vorstehenden
Rezeß
in zwei gleichlautenden Ausfertigungen eigenhändig unterzeichnet und besiegelt.
Görlitz und Dresden, am 1. September 1864.
bei.
(L. 8.) Otto Theodor v. Seydewitz,
Königlich Preußischer Kommissarius.
(L. S.) Dr. Ludwig Robert Feller,
Königlich Sächsischer Kommissarius.
Rebdlgirt im Bürrau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel
(R. v. Decker).