— 1033 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
— Nr. 50.
(Nr. 6203.) Gesetz, betreffend die Errichtung und Erhaltung von Marksteinen Behufs der
zur Legung eines trigonometrischen Netzes über die sechs östlichen Pro-
vinzen der Monarchie zu bestimmenden trigonometrischen Punkte. Vom
7. Oktober 1865.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Haͤuser des Landtages, was folgt:
K. 1.
Die Eigenthuͤmer, beziehungsweise die Paͤchter oder sonstigen Nutznießer
von Grundflücken in den sechs östlichen Provinzen der Monarchie sind verpflich-
tet, die Ausführung der erforderlichen Arbeiten zur Herstellung eines über diese
Landestheile zu legenden trigonometrischen Netzes, sowie zu allen späleren zur
Ausführung der Landesvermessung erforderlichen amtlichen Detailvermessungen
auf den betreffenden Grundstücken zu gestatten.
Die zur Festlegung der trigonometrischen Punkte durch Errichtung von
Marksteinen nach der Bestimmung der Trigonomeker erforderlichen Bodenflächen,
sowie das zur Sicherstellung der Maresteis nöthige Umgebungsterrain sind dem
Staate eigenthümlich zu überlassen.
Gebäude, Hoflagen und Hausgarten werden von den vorstehenden An-
ordnungen nicht betroffen.
In Ermangelung einer gütlichen Einigung zwischen den Interessenten
erfolgt die Einweisung in den Besitz der hiernach dem Staate abzutretenden
Bodenflachen nach Anherung des betheiligten Eigenthümers und nach wenigstens
vorläusiger Feststellung der Encschädigung (F. Z.) durch den Kreislandrath.
K. 2.
Die Vergütung des den Grundstücken bei Ausführung der im F. 1. be-
zeichneten Arbeiken erwa zugefügken vorübergehenden Schadens erfolgt nach den
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
JSchrzang 1865. (Nr. 6203. 134 Der
Ausgegeben zu Berlin den 11. November 1865.