Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Der Anspruch auf jede derartige Entschädigung erlischt binnen Jahresfrist 
nach der angeblichen Schadenszufügung. 
G. 3. 
In Ermangelung einer gütlichen Einigung über den Kaufpreis wird für 
die Ueberlassung des Eigenthums der Bodenschen zur Errichtung der Mark- 
steine mit Einschluß des zu deren Sicherstellung erforderlichen Umgebungs- 
Terrains bis zu 20 Quadralfuß Flächeninhalt eine Entschädigung gewährt von 
1 Rehlr. bei der Kulturart Gärten und ersten bis fünften Ackerklasse, 
20 Sgr. bei der sechsten bis achten Ackerklasse, 
10 Sgr. bei jeder anderen Kulturart, 
nach Maaßgabe der in der Ausführung des Grundsleuergesetzes vom 21. Mai 
1861. Nr. 5479. (Gesetz Samml. S. 253.) erfolgten Veranlagung des ganzen 
in der Gemarkungskarte und dem Flurbuche unter einer besonderen Nummer 
eingefragenen Flächenabschniktes, zu welchem die überlassene Bodenfläche gehört. 
Ist die in Anspruch genommene Bodenfläche größer als 20 Quadratfuß, 
so wird für jede größere Fläche innerhalb weiterer 20 Quadratfuß die oben 
festgesetzte Entschddigung gezahlt. 
Die Festsetzung der Emeschädigung erfolgt durch den Kreislandralh. Den 
sch ken, welche eine höhere Entschädigung beanspruchen, steht 
Fegen- die Festsetzung des Kreislandrathes binnen einer sechs wöchentlichen Prä- 
klusivfrist der Rechtsweg zu. Die Abmessung der Entschädigung erfolgt in 
einem solchen Falle nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 
  
4. 
Uebersteigt die zuurun gase den Betrag von 20 Thalern nicht, 
so wird dieselbe dem Entsch 9 chrigten zur freien Disposition aus- 
gehändigt. 
Die Legitimation des die Entschddigung (K. 3.) in Anspruch nehmenden 
Interessenten ist, wenn der Besitztuel für denselben im Hypothekenbuche nicht 
berichtigt sein sollte, für geführt zu erachten, wenn 
a) derselbe eine auf die Erwerbung des Eigenthums von dem beweffenden 
Grundstücke lautende öffentliche Urkunde vorzulegen im Stande ist, oder 
wenn ihm von der zusländigen Gemeindebehörde bescheinigt wird, daß 
er das Grundslück besitze und daß ein anderer Eigenthümer desselben 
nicht bekannt sei; 
nach Benachrichtigung der aus dem Hypothekenbuche etwa ersichtlichen 
Eigenthums-Prätendenten Seicens der mu der Leitung der trigonome- 
trischen Arbeilen brauftragten Behörde, oder bei nicht regulirtem Hypo- 
thekenbuche nach einmaligem öffemlichen Aufrufe durch das Regierungs- 
Amtsblatt von keinem Anderen binnen einer Frist von acht Wochen 
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