Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Anspruͤche auf die Entschaͤdigung bei der gedachten Behoͤrde erhoben 
werden. 
Bei Gewährung einer höheren Entschädigungssumme krilt letztere rück- 
sichtlich aller Eigenthums-, Nutzungs= oder soniligen Realansprüche, insbeson- 
dere der Reallasten und Hypotheken, an die Stelle des betreffenden Grundstücks. 
C. 5. 
Von dem Zeitpunkte ihrer Uebergabe respektive ihrer Ueberweisung an den 
Staat ab werden die Grundstücke von allen darauf haftenden, auf privatrechtlichen 
Titeln beruhenden Verpflichtungen frei. 
Ist das betreffende Grundstück im Hypothekenbuche aufgeführt, so muß 
die Abschreibung desselben erfolgen, und zwar im Falle der zwangsweisen Ent- 
eignung auf bloße Requssstion des Kreislandrarhes. · 
g. 6. 
Die Ortsbehoͤrden sind verpflichtet, die Erhaltung der Marksteine in ord- 
nungsmaͤßigem Stande zu uͤberwachen und von jeder Beschaͤdigung oder Ver- 
ruͤckung derselben dem Kreislandrathe Anzeige zu machen. 
Vorsätzliche Beschädigungen der Marksteine unterliegen der Bestrafung 
nach F. 282. des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851. 
K. 7. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen erlassen 
die Minister der Finanzen, des Krieges und des Innern gemeimnschaftlich. 
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem 
-Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 7. Oktober 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingb. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Ne. 6203 — 6204.) 134° (Nr. 6204.)
	        
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