— 1038 —
Finanzministerium, dem Koͤniglich Preußischen Ministerium fuͤr Handel, Ge-
werbe und offentliche Arbeiten, dem Königlich Preußischen Ministerium der
geisllichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten und dem Koniglich
Preußischen Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, und be-
ziehungsweise dem Kaiserlich Oesterreichischen Finanzministerium und dem
Kaiserlich Oesterreichischen Ministerium für Handel und Volkswirthschaft ressor-
lirenden Behörden ausgestellt oder beglaubige sind, bedärfen keiner weiteren
Beglaubigung.
Artikel 5.
In Preußen bedürfen die aus den Kirchenbüchern unter dem Kirchen-
siegel ertheilten Extrakte über Taufen, Trauungen und Begrbnisse der Lega-
listrung durch das Gericht erster Instanz für den Wohnort des Aussiellers
mit dem Atteste, daß der letztere ur Ertheilung von Extrakten aus den Kirchen-
büchern legitimirt sei, bei dem Militair hat diese Legalisirung durch die betreffenden
Korps-, Dioisions= oder Garnisonsgerichte zu erfolgen; — in Oesterreich be-
dürfen die Auszüge aus den amrlichen Geburts-, Trauungs= und Sterbematrikeln
nebst der Legalisirung der zustaändigen politischen Ortsbehörde, der Beglaubigung
der politischen Landesstelle, bei dem Milikair aber des Kriegsministeriums.
Artikel 6.
Andere von geistlichen Aemtern chrisllicher Religionsbekenntnisse in Ange-
legenheiten ihres Berufs ausgestellte Urkunden bedürfen nur der Legalisirung, in
Preußen: durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath, beziehungsweise die Pro-
vinzialkonsislorien, die Generalsuperintendenten, den evangelischen Feldprobst, die
bischöflichen Ordinariate, den katholischen Feldprobst; — in Oesterreich: durch
das bischöfliche Ordinariak, bei den erangelischen Religionsgenossenschaften durch
die borgesette Superintendentur, beim Militair rücksichtlich der katholischen Feld-
eistlichkeit durch das apostolische Feldvikariat, rücksichtlich der evangelischen
Militairseelsorge durch das vorgesetzte Landes-Generalkommando; — für die
von diesen Stellen ausgehenden Urkunden hingegen ist eine höhere Beglaubigung
nicht erforderlich.
Die Ausfertigung der Kapitel= und Ordenskonvente in Ungarn bedürfen,
da diese Körperschaften mit der Aufbewahrung von Privat-Urkunden gesetzlich
betraut und mit einem authentischen Amtssiegel versehen sind, keiner weiteren
Legalisirung.
Artikel 7.
Die einer Prioat-Urkunde beigefügte Beglaubigung der nach diesem Ueber-
einkommen zuständigen Behbrde bedarf keiner weiteren Legalisirung.
Ar-