Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1039 — 
Artikel 8. 
Gegenwärtiger Vertrag soll den beiden Allerhöchsten Höfen zur förmlichen 
Ratifikation in Vorlage gebracht und es sollen die Ratifikationen binnen sechs 
Wochen, oder wo moglich noch früher, ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgefertigt und 
von den Bevollmächtigten unterzcichnet und mit ihren Insiegeln versehen worden. 
Wien, am 4. September 1865. 
(L. S.) Werther. (L. S.) Alexander Graf Mensdorff-Pounilly, 
F. M. L. 
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages 
ist am 28. September zu Wien bewirkt worden. 
Ad Art. 4. 
Verzeichniß 
der Königlich Preußischen Behörden: 
1) Generaldirektor der Steuern. 
2) Centraldirektion zur Regelung der Grundsleuer. 
3) Generaldirektion der Seehandlungs-Sozietat. 
4) Hauptverwaltung der Staatsschulden. 
5) General-Lotteriedirektion. 
6) Münzdirektion. 
7) Generaldirektion der allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanstalt. 
8) Generaldirektion des Grundsteuerkatasters zu Münster. 
9) Provinzialsteuer-Direktoren. 
10) Direktionen der Rentenbanken. 
11) Ministerial-Milikair= und Baukommission zu Berlin. 
12) Hohere Forst-Lehranstalt zu Neustadt -Eberswalde. 
(#er. 6204, 13) Stem-
	        
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