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Artikel 8.
Gegenwärtiger Vertrag soll den beiden Allerhöchsten Höfen zur förmlichen
Ratifikation in Vorlage gebracht und es sollen die Ratifikationen binnen sechs
Wochen, oder wo moglich noch früher, ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgefertigt und
von den Bevollmächtigten unterzcichnet und mit ihren Insiegeln versehen worden.
Wien, am 4. September 1865.
(L. S.) Werther. (L. S.) Alexander Graf Mensdorff-Pounilly,
F. M. L.
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages
ist am 28. September zu Wien bewirkt worden.
Ad Art. 4.
Verzeichniß
der Königlich Preußischen Behörden:
1) Generaldirektor der Steuern.
2) Centraldirektion zur Regelung der Grundsleuer.
3) Generaldirektion der Seehandlungs-Sozietat.
4) Hauptverwaltung der Staatsschulden.
5) General-Lotteriedirektion.
6) Münzdirektion.
7) Generaldirektion der allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanstalt.
8) Generaldirektion des Grundsteuerkatasters zu Münster.
9) Provinzialsteuer-Direktoren.
10) Direktionen der Rentenbanken.
11) Ministerial-Milikair= und Baukommission zu Berlin.
12) Hohere Forst-Lehranstalt zu Neustadt -Eberswalde.
(#er. 6204, 13) Stem-