Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1046 — 
jaͤhrungsfrist (9. 3.) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den 
stattgehabten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigen der Obligationen oder 
sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjaͤhrungsfrist der 
Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons 
gegen Quittung ausgezahlt werden. 
  
9. 7. 
Die Nummern der zur Zuruͤckzahlung faͤlligen, nicht zur Einloͤsung 
vorgezeigten Obligationen werden sährucch während zehn Jahre von der Direktion 
der Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Zahlung oöffentlich aufgerufen. 
Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten 
öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, was von 
der Direktion unter Angabe der Ss- gewordenen Nummern alsdann 
öffentlich zu erklären ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen 
keinerlei Verpflichtung mehr; doch kann sie deren gänzliche oder tbeilweise 
Bezahlung vermittelst eines Beschlusses der Generalversammlung aus Billigkeits- 
rücksichten gewähren. 
g. 8. 
Außer den im F. 5. gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen 
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Cöln 
zurückzufordern: 
a) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder 
Puelen dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz 
aufhoͤrt; 
b) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftig gewordener Er- 
kenntnisse Schulden halber Exekutionen im Betrage von mehr als 
10,000 Rthlr. vollstreckt worden sind; 
c) wenn die im K#. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht inne- 
gehalten worden ist, und die Gesellschaft nicht innerhalb thunlichst 
kurzer, spätestens dreimonatlicher Frist nach geschehener Aufforderung 
die Fehler redressirt hat. 
Im Falle a. kann das Kapital an dem Tage, wo derselbe eintritt, in 
den Fällen b. und c. nach Kündigungsfrist von drei Monaten zurückgefordert 
werden. Das Recht zur Zurückforderung dauert im Falle a. bis zur Wieder= 
herstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, in den Fallen b. und c. sechs 
Monate, nachdem der Fall eingetreten, jedoch bei c. immer nur noch zwei Monate, 
nachdem die planmäßige Tilgung der Obligationen inzwischen wieder eingetreren 
ist. Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen 
eingelöst worden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
g. 9.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.