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g. 9.
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird fesigesetzt
und verordnet:
a) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht
der Zahlung von Zinsen und Haeivenden an die Aktionaire der Gesell-
schaft vor.
b) Bis zur Tilgung der Obligarionen darf die Gesellschaft keine zur
Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundslücke verkaufen.
Dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der
Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche inner-
halb der Bahnhöfe etwa an den Scaat oder an Gemeinden zu posta-
lischen, polizeilichen oder sleuerlichen Einrichtungen, oder zu Packhöfen
und Waarenniederlagen abgetreten werden möchten.
g. 10.
Zur Geltendmachung der im H. 8. festgesetzten Rückforderungsrechte ist
den Inhabern der Obligationen der Bahnkörper von Cleve nach der Nieder-
ländischen Grenze bei Zevenaer und bei Cranenburg, sowie von Osterath nach
Essen in ersler Linie, nebst den sämmtlichen für den Eisenbahnbetrieb darauf
errichteten Gebauden und darauf zu diesem Zwecke gemachten Anlagen, sowie
dem sämmrlichen für den Betrieb dieser Strecke beschafften fahrenden Zeuge,
Mobilien, Geräthschaften, Materialien, verhafter; in zweiter Linie haften die
Bahnen von Cöln nach Bingen und von Cöln nach Cleve, sodann von Cöln
nach Herbesthal, insoweit diese Bahnen nicht schon auf Grund früherer Privi-
legien für frühere Anleihen verpfändet sind.
11.
Nur diejenigen Obligationen, welche mit Unserer Genehmigung zu dem
Zwecke, die der Rheinischen Eisenbahngesellschaft konzessionirten Bahnen von
Cleoe nach der Niederländischen Grenze bei Nymwegen und Zevenaer, sowie
von Osterath nach Essen und für die Strecke Kempen-Venlo fertig zu stellen,
sowie die erforderlichen Betriebsmirtel dafür anzuschaffen, noch bis zur Höhe
von drei Millionen Thaler ferner emittirt werden möchten, können den nach
gegemwärtigem Privilegium zu emittirenden Obligationen in dem durch dasselbe
feslgesetzten Vorzugsrechte gleichgestellt werden.
KC. 12.
Die in diesem Prioilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen müssen in
r. 6206.) eine