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(Nr. 6207.) Allerhoͤchster Erlaß vom 3. Okltober 1865., betreffend die Konvertirung der vom
Crossener Deichverbande nach dem Privilegium vom 20. April 1857. (Ge-
setz= Samml. für 1857. S. 441.) ausgegebenen und noch umlaufenden fünf-
prozentigen Obligationen.
A.= Ihren Bericht vom 20. September d. J. genehmige Ich, daß die nach
dem Privilegio vom 20. April 1857. vom Crossener Deichverbande ausgegebenen
fünfprozentigen 80,000 Thaler Obligationen, sowsi dieselben noch umlaufen und
jetzt zur Rückzahlung gekündigt ünd, in ihrem jährlichen Zinsfuß auf vier ein
halb Prozent reduzirt und dann wieder bis zu einer Summe von siebenzig
Tausend Thalern ausgegeben werden dürfen, und Zwar 525 Stück à 100 Thaler
und 350 Stück à 50 Thaler, daß die mit einem halben Prozent dieser konver-
tirten Anleihe unter Zuwachs der Zinsen der amortisirken Obligationen jährlich
auszuführende Tilgung mir 350 Thalern am 1. Juli 1866. beginne, und daß,
wenn größere Summen der Schuld, als nach dem regelmäßigen Plane mit
einem halben Prozent zur Tilgung bestimmt sind, abgezahlt werden, die Zinsen
davon dem Tilgungsfonds nicht zuzuwachsen brauchen.
Die vorgedachte Ermähigung des Zinsfußes ist auf den Obligationen zu
bemerken und dieser Erlaß durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Baden-Baden, den 3. Oktober 1865.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Ißenplitz. v. Selchow.
An den Finanzminister, den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten und den Minister für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Berichtigung.
, In dem im 45 sien Stück der Gesetz-Sammlung für 1865. abgedruckten
Schema zu den Obligationen II. Serie der Genossenschaft für die Melioration
der Erftniederung ist S. 986. Z. 2. v. u. statt „von denselben“ zu setzen:
von derselben.
Redigirt im Bürean des Staats= Ministeriumes.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(N. v. Decker).