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Nuthe-Schauverbandes beantragen. Nach Feststellung des Katasters in dem
schiedsrichterlichen Verfahren findet die Ausgleichung wegen der vorlaͤufig
erhobenen Beitraͤge statt.
S. 3.
Die Sozietaͤt wird in allen, dieselbe besonders betreffenden Angelegen-
heiten durch vier von den betheiligten Dominien und Gemeinden zu waͤhlenden
Deputirten vertreten. Die Deputirten besorgen unter Vorsitz des Nuthe-Graben-
schau-Direktors diejenigen Angelegenheiten, deren Wahrnehmung nach der
Grabenschau-Ordnung fuͤr den Nutheverband vom 29. Juli 1848. der Graben-
Schaukommission obliegen. Diese Deputirte werden durch Abgeordnete gewaͤhlt,
von denen jedes betheiligte Dominium, jede betheiligte Gemeinde, sowie der
Koͤnigliche Fiskus Einen ernennt.
Alle Angelegenheiten, die nach der angeführten Grabenschau-Ordnung
durch die Generalversammlung entschieden werden, sind für die engere Soziett
durch die Versammlung der so eben gedachten Abgeordneten aller Betheiligten
unter dem Vorsitz des Grabenschau-Oirektors zu entscheiden.
Diejenigen Angelegenheiten, welche in dem Nuthe-Schauverbande durch
den Grabenschau-Oirektor zu erledigen sind, werden auch in der engeren
Sozietäkt durch denselben besorgt.
Insofern es sich aber um ein zeitweises gänzliches oder theilweises
Schließen der Schleusen der Trebbiner Freiarche während der Zeit vom 15. April
bis 1. Oktober handelt, ist der Beschluß der vier Deputirten darüber erforderlich,
und entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Grabenschau-Dircktors.
Im Uebrigen findet die Grabenschau-Ordnung vom 29. Juli 1848. auf
alle Angelegenheiten der engeren Sozietät Anwendung.
K. 4.
Durch die Bildung der engeren Sozietät wird der Nuthe-Schauverband
von seinen Verbindlichkeiten in Betreff der zur Sozietät gehörenden Grundstücke
und Wasserstraßen in beiner Weise befreit, vielmehr hat der Nuthe-Schauverband
auch fernerhin aus seinen Mirteln diejenigen Arbeiten und Leistungen auf seine
Kosten zu bewirken, die erforderlich sind, um seinen statutenmäßigen Zwecken
und Obliegenheiten zu entsprechen; die engere Sozietät hat lediglich die auf
seine besonderen Zwecke gerichteten Verpflichtungen zu erfüllen.
g. 5.
Die Mitglieder der engeren Sozietät sollen von den zu derselben
gehörenden Grundstücken von solchen Kosten befreit bleiben, welche der Nuthe-
Schauverband etwa auf Anlagen verwenden moöchte, die anderen Interessenten
und Grundslücken des Verbandes ähnliche über die gegenwärtigen Verpflich=
tungen des Nuthe-Schauverbandes hinausgehenden Vongeile zu verschaffen
be-