Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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an die Warschau-Wiener Eisenbahn bei Sosnowice, endlich mit einer 
Zweigbahn nach Paulshütte zum Anschlusse an die Bahn nach 
Luisenglückögrube; 
durch eine Linie von Emanuelsegen über Paprotzan und Pleß nach 
Dziedzitz zum Anschlusse an die Kaiser-Ferdinands-Nordbahn mit einer 
Zweigbahn von Paprotzan nach Mittel-Lazisk und Trautscholdsegen- 
grube zum Anschlusse an diese Grube und an die Wilhelmsbahn. 
Das bisherige Unternehmen und die angegebenen Erweiterungen desselben 
sollen vereinigt und als ein einheitliches angesehen und behandelt werden. 
Die formelle Vereinigung und die Aenderung der Firma soll eintreten, 
sobald der Betrieb der Bahnstrecke Breslau-Kolonowska eröffnet ist. 
Die Gesellschaft kann aber auch ihr Unternehmen mit Genehmigung des 
Staats auf den Bau und Betrieb anderer Eisenbahnen ausdehnen, welche an 
die vorgenannten Bahnlinien, die älteren wie die neueren, direkt anschliegen 
r* durch Vermittelung fremder Bahnen mit jenen in Zusammenhang gebracht 
werden. 
Die Feststellung der Bahnlinie und Genehmigung der speziellen Bau- 
Projekte und Anschläge gebührt dem Königlichen Ministerium für Handel, 
Gewerbe und offentliche Arbeiten, dessen Zustimmung auch zu jeder Abweichung 
von dem festgestellten Bauplan erforderlich ist. 
III. 
g. 2. 
Art der Benutzung. 
Die Gesellschaft wird die Transporte auf eigene Rechnung betreiben, je 
nach Bedarf mittelst eines oder mehrerer Geleise und mit Dampf oder anderen 
Kräften. 
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnungen im Transportwesen eine 
noch bessere und wohlfeilere Beförderung als auf Eisenschienen möglich werden, 
so kann die Gesellschaft auch das neue Beforderungsmittel vorbehaltlich der 
Genehmigung des Staaks herstellen und benutzen. — Sie ist auch befugk, unter 
Genehmigung der Staatsregierung mit anderen Eisenbahngesellschaften, deren 
Bahnen in direkter Verbindung mit der ihrigen slehen, oder angelegt werden, 
Verträge wegen Benutzung der eigenen oder fremden Bahnen oder wegen 
sonstiger Betriebsvereinigungen zu schließen, den Betrieb auf ihrer eigenen Bahn 
einer anderen Gesellschaft ganz oder theilweise zu überlassen, nach Umständen 
auf fremden Bahnen zu übernehmen. — Sie sann ferner für ihre Rechnung 
die erforderlichen Einrichtungen zur Beförderung der Personen und Güter von 
"td nach ihren Seationsplätzen kreffen, oder sich bei deramigen Unternehmungen 
etheiligen. 
6. 4.
	        
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