Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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fesigesetzt werden, aber jaͤhrlich ein Zehntel Prozent des Anlagekapitals nicht 
uͤberschreiten sollen. 
Es erfolgen indeß Zuschuͤsse aus den Betriebseinnahmen nur so lange, 
bis der Reservefonds die Höhe von 125,000 Rthlr. erlangt har, und demnaͤchst 
nur insoweit als erforderlich, um ihn auf dieser Höhe zu erhalten. 
Was den Erneuerungsfonds al b. anlangt, so wird derselbe gemaß 
den bei der Staaksregierung beslehenden allgemeinen Grundsätzen ausS den 
Betriebseinnahmen der im Betriebe befindlichen Strecken gebildet. Er ist 
bestimmt zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung des Oberbaues und der 
Fahrbetriebsmirtel. 
Dem Erneuerungsfonds werden überwiesen: 
a) die Einnahmen aus dem Verkauf des bei der Erneuerung gewonnenen 
alten Materials; 
b) ein jährlicher Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der theils nach der 
Dauer der zu erneuernden Gegenstande nach Prozentsätzen von ihrem 
Werthe, theils der wirklichen mehreren oder minderen Abnutzung ent- 
sprechend nach den Wagen-Achs= und den Lokomotio-Meilen berechnet 
wird, welche der Jahresbetrieb aufweist. 
Für die Dotirung und Verwendung des Reserve= und Erneuerungsfonds 
bleiben Spezialregulative vorbehalten, welche von fünf zu fünf Jahren von der 
Direktion zu entwerfen und der vorgesetzten Staatsbehörde zur Genehmigung 
einzureichen sind. 
Die aus den Betriebseinnahmen der Oppeln-Tarnowitzer Eisenbahn 
gebildeten Reserve= und Erneuerungsfonds werden den neu zu bildenden 
Reserve= beziehungsweise Erneuerungsfonds zugewiesen. 
Die bei dem Reseroefonds demnächst aufkommenden Zinsen werden, 
wenn derselbe die Höhe von 125,000 Rthlr. erreicht hak, den Betriebseinnahmm 
zugeschlagen. 
g. 6. 
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate. 
Die Verhdltnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die 
bestehenden und noch zu erlassenden Gesetze, im Allgemeinen durch die zu erthei- 
lende landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut bestimmt. 
Insbesondere aber bleibt 
1) dem Staate vorbehalten: 
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifes und des Frachtrarifes 
soꝛrobl für den Güter= als für den Personenverkehr, sowie jeder 
Abänderung der Tarife; 
hb) die Genehmigung, nöthigenfalls auch Abänderung des Fahrplans 
P)die Bestätigung der Wahl des obersten A#mmiistrationsbraneen 
(Spe-
	        
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