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fesigesetzt werden, aber jaͤhrlich ein Zehntel Prozent des Anlagekapitals nicht
uͤberschreiten sollen.
Es erfolgen indeß Zuschuͤsse aus den Betriebseinnahmen nur so lange,
bis der Reservefonds die Höhe von 125,000 Rthlr. erlangt har, und demnaͤchst
nur insoweit als erforderlich, um ihn auf dieser Höhe zu erhalten.
Was den Erneuerungsfonds al b. anlangt, so wird derselbe gemaß
den bei der Staaksregierung beslehenden allgemeinen Grundsätzen ausS den
Betriebseinnahmen der im Betriebe befindlichen Strecken gebildet. Er ist
bestimmt zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung des Oberbaues und der
Fahrbetriebsmirtel.
Dem Erneuerungsfonds werden überwiesen:
a) die Einnahmen aus dem Verkauf des bei der Erneuerung gewonnenen
alten Materials;
b) ein jährlicher Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der theils nach der
Dauer der zu erneuernden Gegenstande nach Prozentsätzen von ihrem
Werthe, theils der wirklichen mehreren oder minderen Abnutzung ent-
sprechend nach den Wagen-Achs= und den Lokomotio-Meilen berechnet
wird, welche der Jahresbetrieb aufweist.
Für die Dotirung und Verwendung des Reserve= und Erneuerungsfonds
bleiben Spezialregulative vorbehalten, welche von fünf zu fünf Jahren von der
Direktion zu entwerfen und der vorgesetzten Staatsbehörde zur Genehmigung
einzureichen sind.
Die aus den Betriebseinnahmen der Oppeln-Tarnowitzer Eisenbahn
gebildeten Reserve= und Erneuerungsfonds werden den neu zu bildenden
Reserve= beziehungsweise Erneuerungsfonds zugewiesen.
Die bei dem Reseroefonds demnächst aufkommenden Zinsen werden,
wenn derselbe die Höhe von 125,000 Rthlr. erreicht hak, den Betriebseinnahmm
zugeschlagen.
g. 6.
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate.
Die Verhdltnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die
bestehenden und noch zu erlassenden Gesetze, im Allgemeinen durch die zu erthei-
lende landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut bestimmt.
Insbesondere aber bleibt
1) dem Staate vorbehalten:
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifes und des Frachtrarifes
soꝛrobl für den Güter= als für den Personenverkehr, sowie jeder
Abänderung der Tarife;
hb) die Genehmigung, nöthigenfalls auch Abänderung des Fahrplans
P)die Bestätigung der Wahl des obersten A#mmiistrationsbraneen
(Spe-