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(Spezialdirektors), des obersten technischen Beamten (Oberingenieurs
resp. Betriebsdirektors), welcher die formelle Qualifikation zum
Königlich Preußischen Bauinspekror besitzen muß, und des
Syndikus, sowie die Genehmigung der denselben zu ertheilenden
Geschäftsinstrukrionen (F. 56.).
2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahnen
zu militairischen Zwecken (Gesetz-Samml. für 1843. S. 373.) ist die
Gesellschaft verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Reglements
vom 1. Mai 1861., betreffend die Organisation des Transports
größerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen, desgleichen für die Be-
förderung von Truppen, Militair-Effekten und sonstigen Milikair=
Bedürfnissen auf den Staatsbahnen, endlich der Instruktion vom
1. Mai 1861. für den Transport der Truppen und des Armee-
Materials auf den Eisenbahnen, und den kunftigen Abänderungen und
Ergänzungen dieser Reglemenkts und Instlrukrion zu unterwerfen, als
auch Militair-Personen und Effekten jeglicher Art zu ermäßigten Preisen
zu transportiren. Bei Normirung der Fahrpreise sollen die niedrigsten
Preise maaßgebend sein, welche die Milikairverwaltung mit anderen
Eisenbahnen vereinbart hat oder noch vereinbaren wird.
3) Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsachen
und Postwagen, gemäß H. 36. des Gesetzes vom 3. November 1838.,
K. 9. des Gesetzes vom 5. Juni 1852., F. 5. des Gesetzes vom
21. Mai 1860., ist die Gesellschaft auch verpflichte#, die begleitenden
Vostkondukgeure und das expedirende Poslpersonal unentgeltlich zu
befördern.
4) Die Gesellschaft gestattet unenrgeltlich die Anlage eines Staatstele-
graphen längs der Bahn unter den von dem Handelsminisler festzustel-
lenden Bedingungen, wird auch auf Verlangen und nach Maaßgabe
der Anordnung des Handelsministers den Eisenbahnrelssraphe zur
Benutzung von Staats= und Privatdepeschen mit verwenden.
Vi
Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche von den zuständigen
Staatsbehörden wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau
beschadftigten Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen, und
die aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch
die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei-Aufsichtsper-
sonals entslehenden Kosten zu kragen. Sie ist verpflichter, die nöthigen
Zuschüsse zu den in Gemäßheit der Verordnung vom 31. Dezember 1846.
(Gesetz-Samml. für 1847. S. 21.) für die Bauarbeiter einzurichtenden
Krankenkassen zu leisten. Nicht minder wird die Gesellschaft den Anfor-
derungen der zuständigen Behörde wegen Genügung des kirchlichen
Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeicer bereit-
willig Folge leisten und erforderlichen Falles auch die Tragung der
dadurch erwa bedingten Kosten übernehmen.
(Nr. 6213.) 6) Die