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6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maaßgabe der jetzt und kuͤnftig
bestehenden Grundsaͤtze fuͤr die Staatseisenbahnen fuͤr ihre Beamten
und Arbeiter Pensions-, Wittwen-, Verpflegungs= und Unterstützungs=
kassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beitradge zu leisten.
Die Gesellschaft wird die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner
und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der eine (technische Vor-
bildung Bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil-Ansiellungsberech=
tigung entlassenen Militairs des Königlich Preußischen Heeres, soweit
dieselben das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben,
wählen.
Sofern der Staat wegen des von ihm nicht anerkannten Widerspruchs-
rechts der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft gegen die Anlage der
neuen Bahn im Ocberschlesischen Bergwerks= und Hüttenreviere zu einer
Entschädigung im Wege Rechtens verurtheilt werden sollte, übernimmt die
Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft die Leistung dieser Entschädigung.
F. 7.
Verwaltung und Verfassung.
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen:
a) durch die Gesammtheit der Aktionaire in der Generalversammlung (§F. 25.);
b) durch den Verwaltungsrath (F. 37.), bestehend aus:
aa) dem Aufsichtsrathe mit 13 Mitgliedern und 4 Stellvertretern,
bb) der Direktion mit 8 Mitgliedern und 3 Stellvertretern;
Pc) durch Beamte.
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g. 9.
Oeffenkliche Bekanntmachung.
Die nach diesem Statut erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen sind
in folgenden öffentlichen Bläktern:
1) dem Preußischen Staats-Anzeiger,
2) der Schlesischen Zeitung,
3) der Breslauer Zeitung,
4) der Schlesischen Provinzial-Zeilung, und
5) der Berliner Börsen-Zeitung
abzudrucken.
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrücklich
vorgeschrieben, genüge ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem
der vorgenannten
läffer mit mindestens dreitägiger Zwischenzeit zu
deren rechtsverbindlicher Publikation.
Beim