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Die Bilanz ist innerhalb der fuͤr die Publikation bestimmten Frist auch
an die Staatsbehörden einzureichen (Nr. 12. F. 7. des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch vom 24. Juni 18601.).
g. 23.
Dividendenscheine.
Mit jeder Aktie werden fuͤr fuͤnf Jahre Dividendenscheine ausgereicht
und denselben Talons beigefägt (Beilage D. und E.). Nach Einlösung des
letzten Oioidendenscheins wird gegen Abgabe des Talons eine neue Folge
on Dividendenscheinen für fünf Jahre nebst Talon ausgegeben und in dieser
Weise fortgefahren.
Die Dioidendenscheine und Talons werden mit den Unterschriften zweier
Mitglieder der Direktion und des Hauptrendanten in Faksimile, wie mit dem
Stempel der Gesellschaft versehen.
Dioidendenscheine, welche innerhalb vier Jahren, vom Verfalltage ab
gerechner, nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
K. 24.
Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung, Ersatz beschädigter
Aktien, Verlust von Talons te.
Nicht annullirte Quiktungsbogen, rücksichtlich deren die ursprünglichen
Inhaber bereits aus der Verbindlichkeit entlassen worden (F. 15.), und Akrien
müssen, wenn sie angeblich vernichtet oder verloren worden, von dem Inhaber
auf dessen Kosten öffentlich aufgeboten und mortifizirt werden, bevor sie ersetzt
werden.
Der Gerichtsstand für diese Aufgebote ist das Königliche Stadtgericht
zu Breslau.
Ein offentliches Aufgebot und eine Morrifikation von Dioidendenscheinen
ist auch in Verbindung mit der Mortifikation der Aktie selbst nicht zulässig.
Die Beträge vernichteter oder verloren gegangener Dividendenscheine werden
aber auch nach Ablauf der im §F. 23. angegebenen Verjährungsfrist, sofern sie
nicht inzwischen bereits realisirt worden, dem Inhaber der bekreffenden Aktie, wenn
er den Verlust vor Eintrift der Verjährungszeit bei der Gesellschaftsdirektion
schriftlich angemeldet und den Besitz durch Vorzeigung der betreffenden Aktie
bescheinigt har, gegen Rücklieferung der über die Anmeldung zu ertheilenden
Bescheinigung auögezahlt.
Sitnd Abtien, Talons oder Dioidendenscheine zwar nicht verloren, aber
beschädigt, jedoch in ihrem wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten, daß
über ihre Richtigkeir kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt,
gegen Einlieferung der beschädigten Papiere neue gleichartige Papiere auf Kosten
des Inhabers unter gleicher Nummer auszufe#tigen und auszureichen.
Verlorene Talons können nicht amortisirt werden. Wenn der Besitzer
einer Akrie den Verlust des zugehörigen Talons anmelder, so wird der neut
Vi-