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5) Beschlußnahme uͤber diejenigen Angelegenheiten, welche der General-
versammlung von dem Verwaltungsrathe, dem Aufsichtsrathe, der Direk-
tion oder einzelnen Aktionairen zur Entscheidung vorgelegt werden.
g. 28.
Außerordentliche Generalversammlungen.
Außerordentliche Generalversammlungen finden in allen Fällen sialt, in
denen der Verwaltungsrath, Aufsichtsrath, die Direktion oder die Staats-
behörde sie für nöthig erachten, oder aber ein Aktionair oder eine Anzahl von
Aktionairen, deren Aktien zusammen den zehmen Theil des Grundkapirals dar-
siellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zweckes
und der Gründe sie verlangen (Art. 237. des Deutschen Handelsgesetzbuches),
oder endlich eine ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung den Be-
schluß faßt, daß eine Generalversammlung zu berufen (Art. 233. des Deutschen
Handelsgesetzbuches). -
In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte
kurz angedeutet werden.
g. 30.
Stimmenzählung bei den Generalversammlungen.
Die Stamm= und die Priorirts-Stammaktien berechtigen gleichmäßig
zum Stimmrecht.
Nur die Besitzer von zehn und mehr Aktien sind in der Generalversamm-
lung stimmberechtigtk.
Das Sctimmrecht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt:
a) von zehn bis Einhundert Aktien auf jede zehn Aktien Eine Stimme,
b) für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von Einhundert hinaus
besitzt, bis zu Eintausend Aktien, auf jede zwanzig Aktien Eine Stimme
und soll für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von Eintausend
binaus besitzt, ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden.
Hiernach kommen den Besitzern von Eintausend und mehr Akrien fünf-
undfünfzig Stimmen zu. Bei Zählung der Aktien resp. Quiktungsbogen zur
Fesistellung der Stimmberechtigung werden die eigenen mit denen der Macht-
geber zusammengerechnet.
g. 31.
Legitimation der Stimmberechtigten.
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen Aktionaire
berechtigt, welche spatestens dreimal vierundzwanzig Stunden vor der Versamm-
lung ihre Aktien oder die auf ihren Namen lautenden oder ihnen cedirten
Quittungsbogen resp. Anerkenntnißscheine bei einer der Gesellschaftskassen oder
bei