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Mitglieder der Direktion, sodann deren Stellvertreter, hierauf die Mit-
glieder des Ausschusses, und endlich deren Stellvertreter gewaͤhlt werden.
b) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine der Zahl
der zu Erwaͤhlenden gleiche Zahl Namen wahlfaͤhiger Gesellschafts-
mitglieder zu setzen ist.
c) Stimmzettel, welche formell unguͤltig sind, bleiben ebenso, wie unstatt-
hafte Wahlen, unberücksichtigt.
4) Der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche
unter Zuziehung des Syndikus oder dessen Stelloertreters die Stimm-
zettel sammeln, prüfen und die Resultate der Abstimmung zusammen-
siellen.
ee) Als erwählt werden diesenigen erachter, welche nach Inhalt der be-
treffenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich
die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. «
s) Bei eintretender Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Sollte Einer oder Mehrere der zu Mitgliedern des Verwaltungsrathes
Gewaͤblten die Annahme des Amtes ausschlagen, was angenommen wird,
sofern sie sich binnen acht Tagen nach geschehener Notifizirung der Wahl nicht
schriftlich zur Annahme bereit erklaͤrt haben, so ruͤcken die bezuͤglichen Stell-
vertreter nach der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl ein, und in das
Amt der Stellvertreter treten in gleicher Weise diejenigen ein, welche nach
den gewaͤhlten Stellvertretern die meisten Stimmen erhalten haben.
S. 36.
Protokoll.
Das über die Verhandlung jeder Generalversammlung aufzunehmende
Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden
Mitgliedern des Verwaltungsrathes und von fünf sonstigen Aktionairen (wenn
soviel bei der Unterschrift nicht anwesend sein sollten, von sämmtlichen dann
noch anwesenden Aktionairen) unterschrieben.
Das Protokoll hat vollkommen beweisende Kraft für den Inhalt der
von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse.
UI. Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft.
a. Dom Verwaltungerathe.
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Zweck und Umfang des Verwaltungsrathes.
Der Verwaltungsrath hat die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen,
insoweit dies nicht der Generalversammlung obliegt. Derselbe zerfällt in zwei
ek-