Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Mitglieder der Direktion, sodann deren Stellvertreter, hierauf die Mit- 
glieder des Ausschusses, und endlich deren Stellvertreter gewaͤhlt werden. 
b) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine der Zahl 
der zu Erwaͤhlenden gleiche Zahl Namen wahlfaͤhiger Gesellschafts- 
mitglieder zu setzen ist. 
c) Stimmzettel, welche formell unguͤltig sind, bleiben ebenso, wie unstatt- 
hafte Wahlen, unberücksichtigt. 
4) Der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche 
unter Zuziehung des Syndikus oder dessen Stelloertreters die Stimm- 
zettel sammeln, prüfen und die Resultate der Abstimmung zusammen- 
siellen. 
ee) Als erwählt werden diesenigen erachter, welche nach Inhalt der be- 
treffenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich 
die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. « 
s) Bei eintretender Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Sollte Einer oder Mehrere der zu Mitgliedern des Verwaltungsrathes 
Gewaͤblten die Annahme des Amtes ausschlagen, was angenommen wird, 
sofern sie sich binnen acht Tagen nach geschehener Notifizirung der Wahl nicht 
schriftlich zur Annahme bereit erklaͤrt haben, so ruͤcken die bezuͤglichen Stell- 
vertreter nach der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl ein, und in das 
Amt der Stellvertreter treten in gleicher Weise diejenigen ein, welche nach 
den gewaͤhlten Stellvertretern die meisten Stimmen erhalten haben. 
S. 36. 
Protokoll. 
Das über die Verhandlung jeder Generalversammlung aufzunehmende 
Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden 
Mitgliedern des Verwaltungsrathes und von fünf sonstigen Aktionairen (wenn 
soviel bei der Unterschrift nicht anwesend sein sollten, von sämmtlichen dann 
noch anwesenden Aktionairen) unterschrieben. 
Das Protokoll hat vollkommen beweisende Kraft für den Inhalt der 
von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 
UI. Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft. 
a. Dom Verwaltungerathe. 
-- 
Zweck und Umfang des Verwaltungsrathes. 
Der Verwaltungsrath hat die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen, 
insoweit dies nicht der Generalversammlung obliegt. Derselbe zerfällt in zwei 
ek-
	        
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