Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Sektionen, die Direktion einerseits, welche als Gesellschaftsvorstand in 
Gemaͤßheit der handelsgesetzlichen Vorschriften zu fungiren bestimmt ist, und 
dem Aufsichtsrathe, welchein die Kontrole der Direktion obliegt. 
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrathes erfolgt durch Wahl von 
Mitgliedern und Stellvertretern aus der Zahl der Aktionaire in den regel- 
mäßigen Generalversammlungen, nach Maaßgabe des F. 35. 
Die Anzahl der von der Generalversammlung zu erwählenden Mitglieder 
des Verwaltungsrathes wird auf 21, die der Stellvertreter derselben auf 7 
festgesetzr. 
K. 38. 
Wahlfäáhigkeit zum Verwaltungsrathe. 
Mindestens fünf Mitglieder der Direktion und fünf Mitglieder des 
Aufsichtsrathes und sämmtliche Stellvertrerer sollen am Sitze der Gesellschaft, 
alle übrigen Mitglieder innerhalb Preußens ihren Wohnsitz haben. — Hierauf 
muß bei den Wahlen und Ergänzungswahlen Rücksicht genommen werden. 
Jedes zu wählende Mitglied des Verwaltungsralhes muß im Besitze 
von 2000 Rthlr. Srammaktien sein, ebenso jeder Stellvertreter. Diese Aktien 
sind für die Dauer des Amtes bei der Gesellschaftskasse niederzulegen. 
Nicht wahlfahig für den Verwaltungsrath sind: 
aà) Beamte der Gesellschaft; 
5) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, 
welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren 
Gldubigern regulirt haben; 
P) diejenigen, denen der Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte mangelt. 
Für die nächsten Verwaltungsjahre werden wegen Zusammensetzung des 
Verwaltungsrathes abweichende Beslimmungen in Artikel 3. getroffen. 
F. 40. 
Versammlungen und Beschlüsse. 
Der Verwaltungsralh bestimmt seine Sitzungstage; außerdem aber ver- 
sammelt sich der Verwaltungsrath so oft, als es der Vorsitzende für nötbig 
erachtet, oder fünf Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen. Oie 
Sitzungen finden in der Regel in Breslau statt, können aber nach Ermessen 
des Vorsitzenden auch auf einer der Stationen, welche die nach H. 1. zu erbauende 
Eisenbahn berührk, abgehalten werden. 
Gültige Beschlusse können nur mit absoluter Stimmenmehrheir gefaßt 
werden; für den Fall der Srimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzen- 
den den Ausschlag. Z · 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenig- 
stens elf Mitgliedern einschließlich der Stellverrreter erforderlich, unter denen 
chrgang 1865. (Nr. 6213.) 145 wie-
	        
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