Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Er hat daruͤber zu wachen, daß uͤberall das Beste der Gesell- 
schaft wahrgenommen und die Vorschriften des Statuts befolgt werden. 
Er ist berechtigt, zu jeder Zeit uͤber einzelne Gegenstaͤnde der Ver- 
waltung von der Direktion Auskunft zu verlangen und durch Kom- 
missarien die Akten, Buͤcher und Rechnungen einzusehen. 
2) Insbesondere ressortirt von dem Aufsichtsrathe die Kontrole des Finanz- 
wesens der Gesellschaft. Ihm liegt in dieser Beziehung die Pruͤfung 
der von der Direktion zu entwerfenden Etats, Verwaltungsberichte, 
sowie der zu legenden jaͤhrlichen Rechnungsabschluͤsse und Bilanzen, die 
Abnahme, Monirung und Anerkennung der Rechnungen und Ertheilung 
der Decharge auf W des hierüber von der Generalversammlung 
gefaßten Beschlusses (§F. 26. sub 3.) ob. Die Direktion ist verpflichter, 
dem Aufsichtsrathe jede auf das Gesellschaftsvermögen und dessen Ver- 
waltung bezügliche Auskunft zu ertheilen. 
3) Die Oirektion ist ferner gehalten, zu den vorzunehmenden ordentlichen 
und außerordenclichen Kassenrevisionen zwei Mitglieder des Aufsichts- 
rathes zuzuziehen, welche dessen Vorsitzender bestimmt. 
Auch kann der Aufsichtsrath zu jeder Zeit außerordentliche Kassen- 
reoisionen nach vorgängiger Benachrichtigung der Direktion vornehmen. 
4) Der Aufsichtsrath ist berechtigt, die Beamten der Gesellschaft in ein- 
zelnen Fällen zur Verantworkung zu ziehen, sofern den in dieser Be- 
ziehung an die Direktion zu erlassenden Requisitionen keine genügende 
Folge geleistert werden sollte. 
5) Endlich steht ihm die F. 51. erwähnte Berechtigung zu. 
Sollte bei Ausübung der dem Aufsichtsrathe zugetheilten Befugnisse und 
von ihm anzuordnenden Maazregn zwischen ihm und der Direktion ein Kon- 
flikt entstehen, so entscheidet der Verwaltungsrath, von dessen Ausspruche nur die 
Berufung auf die nächste Generalversammlung zuldssig ist; bis zu deren Be- 
schlutz behält es bei der von dem Verwaltungsrathe gefällten Entscheidung, als 
einem Interimistikum, sein Bewenden. 
*“* 
Versammlungen und Beschlüsse des Aufsichrsrathes. 
DOer Aufsichtsrath versammelt sich an ein für alle Mal nach seiner Ge- 
schafrsordnung vorherbestimmten Tagen, außerdem aber, so oft es der Vor- 
sitzende für nöthig crachtet oder fünf Mitglieder die Berufung einer Ver- 
sammlung verlangen. 
Oie Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt; bei 
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur 
Gültigkeit eines Beschlusses ist, mit Ausnahme des im g. 51. gedachten 
alles, die Anwesenheit von wenigstens sieben Mitgliedern beziehmgsweise 
kellvert#retern erforderlich. 
(Nr. 6213.) Ueber
	        
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