Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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nissen oder Quittungsbogen im Nominal= beziehungsweise Einzahlungs- 
Betrage von 1000 Rehlr. oder mehr sind stimmberechtigt, und zwar 
wie folgt: 
a) bei der Betheiligung an alten oder neuen Stammaktien, Prioritats- 
Stammaktien, Anerkenntnissen oder Quittungsbogen im Nominal- 
beziehungsweise Einzahlungsbetrage von 1000 bis 10,000 Rehlr. 
kommt auf jede 1000 Réhlr. Eine Stimme; 
für eine derartige Betheiligung im Betrage von mehr als 
10,000 Rehlr. bis zu 100,000 Rhlr. kommt auf jede 2000 Rethlr. 
Eine Stimme, und soll für eine Berheiligung über 100,000 Rthlr. 
hinaus ein Stimmrecht nicht geübt werden. Hiernach kommen einer 
Betheiligung mit 100,000 Rthlr. und mehr 55 Stimmen zu. 
Bei Feststellung der Beträge von Aktien, Prioritaäts-Stammaktien, 
Anerkenntnissen und Quictungsbogen Behufs der Abmessung der Stimm- 
berechtigung werden die eigenen Beträge mit denen der Machtgeber 
zusammengerechnet. 
Wer durch Aktienzeichnen dem Unternehmen beitritt, unterwirft sich damit 
den vom Gesellschaftsvorstande in Bezug auf die Erweiterung des Unter- 
nehmens getroffenen Maaßnahmen, wie dieselben andererseits für die 
bisherigen Aktionaire gemäß den Beschlüssen der Generalversammlung 
vom 4. Juli 1864. verbindlich sind. 
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Jobrganz 1865. (Nr. 6213.) 146 Beilage A.
	        
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