Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Ir. 6222.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des 
Kreises Bomst im Betrage von 49,000 Thalern. Vom 30. Oktober 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Bomster Kreises auf dem Kreistage 
vom 29. November 1864. beschlossen worden, den Bau einer Eisenbahn von 
Guben und Frankfurt nach Posen durch Zeichnung eines Aktienkapitals von 
34,000 Thalern zu unterstutzen, sowie das zur Bahn und den Bahnhöfen er- 
forderliche Terrain aus Kreismitteln zu erwerben und die gesammten bierzu 
erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf 
den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber 
lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obli- 
gationen zu dem angenommenen Betrage von 49,000 Thalern ausstellen zu 
dürfen, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Aus- 
stellung von Obligationen zum Beirage von 49,000 Thalern, in Buchstaben: 
neun und vierzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoinks: 
A. 30 Stück à 1000 Thaler = 30,000 Thaler, 
à 500 "b 9,00 
B. 18 *„ A — 9), —- 
C. 70 -à 100 -— 7000 - 
!). 40 J-à 50 — 20)000 - 
E. 40 -uà 25 * = 1,000 * 
49,000 Thaler, 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1866. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Prozent des Kapitals und dem Betrage der durch die fortschreitende Amortisation 
ersparten Zinsen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- 
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugtk ist. 
Das vorstehende Prioilegium, welches Wir vorbehalrlich der Rechte Drirter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht ubernommen wird, ist durch die Geses- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsieigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 30. Oktober 1865. 
(L. 8S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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