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(Nr. 6223.) Allerhöchster Erlaß vom 30. Oktober 1865., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-=
Chaussee von Kempen, im Regierungsbezirk Düsseldorf, über Wachtendonk,
Wankum und Herongen nach Venlo, an die Gemeinden Kempen, Schmal-
broich, Wachtendonk, Wankum und Herongen.
Na Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von Kempen, im Regierungsbezirk Düsseldorf, über Wachten-
donk, Wankum und Herongen nach Venlo genehmigt habe, verleihe Ich hier-
durch den Gemeinden Kempen, Schmalbroich, Wachtendonk, Wankum und
Herongen das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter-
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden
Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den genannten
Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ-
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrifren, wie diese Bestim-
mungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an-
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachre
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 30. Oktober 1865.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 6224.)