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mit dem Beginne desjenigen Quartals, in welchem sein Beitritt erfolgt ist, an
die General-Feuersozietäts-Kasse zu entrichten. Bei der Erhöhung schon be-
stehender Versicherungen findet eine gleiche Vergünftigung statt.
Zu g. 43.b.
Der g. 43. h., mit Ausschluß des letzten Satzes, wird aufgehoben. An
seine Stelle tritt folgende Bestimmung:
Den polizeilichen Verordnungen unbeschadet, sind die Versicherten
gegen die Sozietaͤt verpflichtet, folgende Loͤschgeraͤthe stets in brauchbarem
Stande zu erhalten:
a) bei jedem nicht massiv gedeckten Wohnhause eine Leiter, die bis
an den Forst reicht;
b) zu jedem Schornstein einen Eimer von Leder, Hanf oder Metall;
c) auf drei Gebaͤude einen Feuerhaken;
d) auf die kleinste Ortschaft und auf jede sechs Hauser ein Wasser-
küoen (eine Kufe), wobei ein Räderküven die Stelle von zwei ge-
wöhnlichen Feuerküven vertreten kann.
Wenn ausgemittelt wird, daß diese Löschgerdthe ganz oder zum
Theil bei dem Brande gefehlt haben, so soll eine Ordnungsstrafe von
1 bis 100 Thalern zur Soziekätskasse eingezogen werden. Bis zur de-
finitiven Festsetzung dieser Ordnungssirafe durch das Kollegium wird der
vierfache Anschaffungswerth der defektirten Stücke von der Brandver-
gütung in Abzug gebracht.
Zu g. 73.
Dieser Paragraph wird aufgehoben und tritt an seine Stelle folgende
Bestimmung:
Die Bezirkskommissarien, sowie deren Stellvertreter erhalten für
jede Reise, welche sie im Interesse der Versicherten unternehmen, ein
Pauschquantum von zwei Thalern als Reisekosten und Dicten aus der
Sozietakskasse gezahlt. Die Hälfte dieser Summe wird von den Be-
theiligten wieder zur Kasse eingezogen.
Jede Entschädigung fäallt fort, wenn der Wohnort des Kommissarius
resp. Scellvertreters von dem betreffenden Orte des auszuführenden Ge-
schäftes nur 1 Meile oder weniger entfernt ist, sowie auch in allen den
Fällen, in welchen die Kommissarien resp. Stellvertreter durch eigene
Schuld genöthigt sind, eine Reise derselben Angelegenheit halber zu
wiederholen.
Die beiden Assozürten, welche der Einladung des Bezirkskom-=
missarius oder seines Stellvertreters zu den Geschäften des Bezirks-
Ko-