— 58 —
meinde vorbehalten bleiben, den Tilgungsfonds zu verstaͤrken, um die Ruͤckzahlung
der Schuld dadurch zu beschleunigen.
Den Obligations-Inhabern steht kein Kündigungsrecht gegen die Stadtgemeinde
zu.
K. 2.
Zur Leitung der, die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung der auszugebenden
Obligationen betreffenden Geschäfte wird eine besondere Kommission
gebildet, bestehend aus dem Bürgermeister und drei Mirgliedern der Stadtverordneten-Versammlung,
welche von dieser letzteren zu wählen sind.
S. 3.
Die Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern, und zwar die
Obligationen zu zweihundert Thalern von Eins bis einschließlich dreihundert fünf
und sechszig, und jene von Einhundert Thalern von dreihundert sechs und
sechszig bis einschließlich dreihundert fünf und achtzig ausgestellt. Die Obligationen
werden von der Kommission (§. 2.) unterzeichnet und von dem Gemeinde-Einnehmer
kontrasignirt. Denselben ist ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen.
K. 4.
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre Zinskupons und
Talons nach dem beigefügten Schema beigegeben. Mit Ablauf dieser und
jeder folgenden Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekannemachung
(K. 13.) neue Zinskupons und Talons durch die städtische Gemeindekasse an die
Vorzeiger der Talons, oder wenn letztere abhanden gekommen sein sollten, dem
rechtzeitigen Vorzeiger der Obligationen ausgereicht, und daß dies geschehen,
wird auf den Obligationen vermerkt.
Die Kupons und Talons werden von der Kommission G. 2.) und dem
Gemeinde-Einnehmer unterschrieben.
g. 5.
Von dem Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der
Betrag derselben an den Vorzeiger durch die Gemeindekasse gezahl#; auch werden
die fälligen Kupons bei allen Zahlungen an diese Kasse, namentlich bei
Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung angenommen.
g. 6.
Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie binnen fünf
Jahren nach der Verfallgeit zur Zahlung nicht präsentirt werden. Die dafür
ausgesetzten Fonds verfallen zum Vortheile der städtischen Gemeindekasse.
K. 7.
Die Nummern der zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch dooos