Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

Gesetzslammlung

für  das
Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.
2.

(Ausgegeben  am  29.  April  1902.)

 

5.  Landtagsabschied
für  den  siebenzehnten  außerordentlichen  Landtag.

Wir  Heinrich  XXII.  von  Gottes  Gnaden  Aelterer  Linie  souveräner
Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,
  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein
c.  ꝛc.  ꝛc.

urkunden  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

In  Gemäßheit  §  85  der  Verfassungsurkunde  eröffnen  Wir  dem  von  Uns
einberufenen  siebenzehnten  außerordentlichen  Landtage  des  Fürstenthums  Unsere
Landesherrliche  Entschließung  auf  die  einzige  an  den  Landtag  gelangte  Vorlage,
betreffend  den  zwischen  den  betheiligten  Regierungen  abgeschlossenen  Staatsvertrag
über  die  Vereinigung  der  Thüringisch-Anhaltischen  Staatslotterie  mit  der  Großherzoglich
  hessischen  Landeslotterie  unter  dem  Namen  Hessisch-Thüringische  Staatslotterie,
  nachdem  der  Landtag  verfassungsmäßig  über  dieselbe  berathen  und  beschlossen
hat,  daß  nunmehr  nach  der  von  dem  Landtage  erklärten  Zustimmung,  sobald  auch
die  Genehmigung  der  übrigen  betheiligten  Staalen  erfolgt  sein  wird,  mit  Vollziehung
der  Ratifikationsurkunden  verfahren  werden  soll.

Wir  versichern  Unsern  getreuen  Landtag  Unserer  Landesfürstlichen  Huld
und  Gnade  und  haben  zur  Beurkundung  des  Vorstehenden  den  gegenwärtigen

Landtagsabschied
ausfertigen  lassen  und  nach  Beidruckung  Unseres  Fürstlichen  Insiegels  Höchsteigenhändig
  vollzogen.

Gegeben  Neue  Burg  zu  Greiz,  den  8.  April  1902.

(gez.)  Heinrich  XAI.
(gez.)  v.  Meding.
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