Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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meinde  vorbehalten  bleiben,  den  Tilgungsfonds  zu  verstaͤrken,  um  die  Ruͤckzahlung
  der  Schuld  dadurch  zu  beschleunigen.

Den  Obligations-Inhabern  steht  kein  Kündigungsrecht  gegen  die  Stadtgemeinde
  zu.

K.  2.

Zur  Leitung  der,  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung  der  auszugebenden
  Obligationen  betreffenden  Geschäfte  wird  eine  besondere  Kommission
gebildet,  bestehend  aus  dem  Bürgermeister  und  drei  Mirgliedern  der  Stadtverordneten-Versammlung,
  welche  von  dieser  letzteren  zu  wählen  sind.

S.  3.

Die  Obligationen  werden  unter  fortlaufenden  Nummern,  und  zwar  die
Obligationen  zu  zweihundert  Thalern  von  Eins  bis  einschließlich  dreihundert  fünf
und  sechszig,  und  jene  von  Einhundert  Thalern  von  dreihundert  sechs  und
sechszig  bis  einschließlich  dreihundert  fünf  und  achtzig  ausgestellt.  Die  Obligationen
  werden  von  der  Kommission  (§.  2.)  unterzeichnet  und  von  dem  Gemeinde-Einnehmer
  kontrasignirt.  Denselben  ist  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beizufügen.

K.  4.

Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  Zinskupons  und
Talons  nach  dem  beigefügten  Schema  beigegeben.  Mit  Ablauf  dieser  und
jeder  folgenden  Periode  werden  nach  vorheriger  öffentlicher  Bekannemachung
(K.  13.)  neue  Zinskupons  und  Talons  durch  die  städtische  Gemeindekasse  an  die
Vorzeiger  der  Talons,  oder  wenn  letztere  abhanden  gekommen  sein  sollten,  dem
rechtzeitigen  Vorzeiger  der  Obligationen  ausgereicht,  und  daß  dies  geschehen,
wird  auf  den  Obligationen  vermerkt.

Die  Kupons  und  Talons  werden  von  der  Kommission  G.  2.)  und  dem
Gemeinde-Einnehmer  unterschrieben.

g.  5.

Von  dem  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Zinskupons  der
Betrag  derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Gemeindekasse  gezahl#;  auch  werden
  die  fälligen  Kupons  bei  allen  Zahlungen  an  diese  Kasse,  namentlich  bei
Entrichtung  der  Kommunalsteuern,  in  Zahlung  angenommen.

g.  6.
Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  binnen  fünf
Jahren  nach  der  Verfallgeit  zur  Zahlung  nicht  präsentirt  werden.  Die  dafür
ausgesetzten  Fonds  verfallen  zum  Vortheile  der  städtischen  Gemeindekasse.
K.  7.
Die  Nummern  der  zu  tilgenden  Obligationen  werden  jährlich  durch  dooos