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erste ursprüngliche Einrichtung derselben, so weit sich dieselbe
noch errathen und deutlich machen läßr, war diese 2):
Der Stadtmagistrat eines Orts hatte in der Stille
einige der namhaftesten, kundigsten Bürger bestellt, Acht zu
haben, was das Gerüchte eines jeden Mannes sey, wo
Diebstähle sich ereigneten, die vielleicht selbst der Bestohlene
nicht einmal wußte, oder nicht einklagen konnte, weil
er den Thäter nicht kannte. Wurd' es nun endlich einmal
Zeit, einen Haufen geheimgehaltener oder nicht eingeklagter
Missethaten zu rügen, so besprachen sich ein paar Rathsmeister
insgeheim mit einigen der namhaftesten jener Wissenden,
und es wurde in höchster Stille beschlossen, nächstkommenden
Tag Fehmgericht zu halten.
Noch ehe der Tag anbrach, wurden die Stadtthore geschlossen.
Der ganze Rath versammelte sich. Allen Wissenden
wurde zusammengeboten. Man schlug dreimal Sturm
mit der Glocke. Sämmtlicher Magisirat und sämmtliche
Börgerschaft mußten sich auf einem besiimmten weiten Platze
versammeln.
Westphalen durch Henrichs Fall Macht und Einfluß genug
gewonnen, um ein Institut dieser Art emporzubringen, und
daß schon allein der Lateinische Name (Fehmgericht von lama)
so wie die ganze Art des Verfahrens hinlänglich beweise, welchen
Ursprungs das Gericht sey.
*) Diese Beschreibung ist gelammelt aus einem alten Aussatze,
der sich bei Rehrmevper (Chron. S. 626.) findet, und der eine
der aͤltesten obrigkeitlichgenauen Beschreibungen ist. Rebtmever
nahm ihn auch ax libro judicii in Arch. Sen. Brsv. Wie
häusig diese Fehmgerichte in der ersten Hälfte des vierzehnten
Jahrbunderts gehalten wurden, und wie sie schon in der zwei:
ten Hälfte wieder abnahmen, erhellt aus folgender Rehtmeyerischen
Bemerkung der Jahre, in welchen Fehmgericht zu Vraunschweig
gehulten wurde. 1312. 1314. 1320. 1321. 132z. 1333.
1326. 1329. 1331. 1334. 1337. 1345. 1362. 1265.