Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Volksernährung.

zugsschein  erworbene,  aber  unverwendet  bleibende  Gerste  nicht  anderwe
oder  an  andere  Gerste  verarbeitende  Betriebe  weitergeben,  muß  sie
Reichsfuttermittelstelle  zur  Verfügung  stellen.  Will  ein  Betrieb  die
seines  Kontingents  oder  eines  Teiles  davon  an  einen  anderen  Betrieb
Fabrikation  vornehmen,  so  muß  er  unter  Rückgabe  der  Mitteilung  ül
setzung  seines  Gerstenkontingents  bei  der  Reichsfuttermittelstelle  einen  en
Antrag  stellen.  Das  nicht  verarbeitete  Kontingent  wird  dann  abgesetzt
falls  die  Zustimmung  der  Übertragung  erteilt  wird,  dem  erwerbend
ein  Zusatzkontingentschein  ausgestellt  werden,  auf  den  dieser  dann  die  n
Gerste  übernehmen  kann.

5.  Soweit  Ausputzgerste  nach  §  32  der  Gerstenverordnung  an?
stelle  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  abgeliefert  wird,  erfolgt
eines  Zusatzkontingents  in  entsprechender  Höhe.

Bekanntmachung
über  den  Derkehr  mit  Hülsenfrüchten.
Vom  26.  August  1915.

(Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesre
schaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)

8  1.  Erbsen,  Bohnen  und  Linsen  (Hülsenfrüchte)  dürfen  nur  durch
Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin  abgesetzt  werden.
Diese  Vorschrift  gilt  nicht

1.  für  Ackerbohnen,  Sojabohnen,  Erbsenschalen  und  keie  (§
der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Kraftfutterm
28.  Juni  1915);

2.  für  die  Lieferung  von  Hülsenfrüchten  an  Naturalberechtigte,  i
Altenteiler  und  Arbeiter,  die  diese  kraft  ihrer  Berechtigung  od
zu  beanspruchen  haben;

3.1)  für  Hülsenfrüchte,  die  von  Unternehmern  landwirtschaftliche
oder  von  Händlern  mit  Saatgut  für  Saatzwecke  geliefert  wer
die  Unternehmer  oder  die  Händler  sich  nachweislich  in  den
Jahren  mit  dem  Verkauf  oder  auf  Grund  von  Anbauvertr
mehrungsverträgen)  mit  der  Lieferung  von  Hülsenfrüchten
zwecken  befaßt  haben.  Der  Nachweis  ist  durch  eine  behördlich
Bescheinigung  zu  erbringen.  Die  Landeszentralbehörden
wer  für  Ausstellung  dieser  Bescheinigungen  zuständig  ist;

4.  für  frisches  Gemüse  und  für  eingemachte  Hülsenfrüchte  in  #g
Behältnissen  (Konserven);

5.  für  Hülsenfrüchte,  solange  sie  sich  im  Gemenge  mit  anderer  Fruch

6.  für  Hülsenfrüchte,  die  im  Eigentume  der  Heeresverwaltun
Marineverwaltung  stehen;

7.  für  Hülsenfrüchte,  die  von  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft
an  Verbraucher  weitergegeben  sind.

Besitzer  von  Hülsenfrüchten  dürfen  aus  ihren  Vorräten  insgesamt
zentner  von  jeder  Art  ohne  Vermittelung  der  Zentral-Einkaufsgesellsch,

§  2.  Wer  Erbsen,  Bohnen  oder  Linsen  gedroschen  oder  unged
Beginn  des  1.  Oktober  1915  in  Gewahrsam  hat,  ist  verpflichtet,  die  v
Mengen  getrennt  nach  Arten  und  Eigentümern  unter  Nennung  der
den  von  der  Landeszentralbehörde  zu  bestimmenden  Stellen  anzuzeigen.

1)  Nr.  3  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  September

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