Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 50. (50e)

126  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

jectiv  zu  verstehen,  also  gleichbedeutend  mit  „sich
vorfinden“,  ohne  Rücksicht  auf  einen  Betreffenden
oder  Vorfindenden.  S.  I.  2671/81.  Urtheil  vom
14.  Nov.  1881.  (Zollvereinsgesetz  S.  136,  5  d.)

e)  Patentgesetz  vom  25.  Mai  1877.

Der  bisherige  Benützer  einer  Erfindung  ist  dem
Patentinhaber  gegenüber  nicht  bloß  zu  deren  Benutzung
  in  dem  bisherigen  Umfange,  sondern  zu
jeder  Benutzung  derselben  berechtigt.  Auch  enthält
der  weitere  Vertrieb  der  von  ihm  in  den  Verkehr
gebrachten  Gegenstände  durch  Dritte  keinen  Eingriff
in  das  Recht  des  Patentinhabers.  Str.-S.  II.
312/82.  Urtheil  vom  14.  März  1882.  (Patent-Gesetz
  8.  5.)

IV.  Serasprozeßordnung.

Wenn  ein  Zeuge  in  der  Voruntersuchung  von
dem  Rechte  der  Zeugnißweigerung  keinen  Gebrauch
gemacht,  sondern  Zeugniß  abgelegt  hat,  so  kann  er
dasselbe  noch  immer  in  der  Hauptverhandlung  verwelgern.
  Allein  seine  nunmehrige  ablehnende  Erklärung
  hat  keine  rückwirkende  Kraft;  durch  dieselbe
kann  daher  die  thatsächlich  vorliegende  frühere  Aussage
  nicht  beseitigt  werden,  vielmehr  ist  diese  der
Dispositlon  des  Zeugen  entzogen  und  es  steht  nichts
entgegen,  sie  in  der  Hauptverhandlung  durch  andere
Zeugen,  insbesondere  durch  Vernehmung  des  Untersuchungsrichters,
  festzustellen.  S.  I.  2453/81.  Urtheil
  v.  1.  November  1881.  (St  PO.  S.  51.)

Das  Verbot  der  Beeldigung  von  Personen,  welche
das  sechszehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,
ist  von  dem  Richter  unbedingt  zu  befolgen.  Hondelt