126 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
jectiv zu verstehen, also gleichbedeutend mit „sich
vorfinden“, ohne Rücksicht auf einen Betreffenden
oder Vorfindenden. S. I. 2671/81. Urtheil vom
14. Nov. 1881. (Zollvereinsgesetz S. 136, 5 d.)
e) Patentgesetz vom 25. Mai 1877.
Der bisherige Benützer einer Erfindung ist dem
Patentinhaber gegenüber nicht bloß zu deren Benutzung
in dem bisherigen Umfange, sondern zu
jeder Benutzung derselben berechtigt. Auch enthält
der weitere Vertrieb der von ihm in den Verkehr
gebrachten Gegenstände durch Dritte keinen Eingriff
in das Recht des Patentinhabers. Str.-S. II.
312/82. Urtheil vom 14. März 1882. (Patent-Gesetz
8. 5.)
IV. Serasprozeßordnung.
Wenn ein Zeuge in der Voruntersuchung von
dem Rechte der Zeugnißweigerung keinen Gebrauch
gemacht, sondern Zeugniß abgelegt hat, so kann er
dasselbe noch immer in der Hauptverhandlung verwelgern.
Allein seine nunmehrige ablehnende Erklärung
hat keine rückwirkende Kraft; durch dieselbe
kann daher die thatsächlich vorliegende frühere Aussage
nicht beseitigt werden, vielmehr ist diese der
Dispositlon des Zeugen entzogen und es steht nichts
entgegen, sie in der Hauptverhandlung durch andere
Zeugen, insbesondere durch Vernehmung des Untersuchungsrichters,
festzustellen. S. I. 2453/81. Urtheil
v. 1. November 1881. (St PO. S. 51.)
Das Verbot der Beeldigung von Personen, welche
das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
ist von dem Richter unbedingt zu befolgen. Hondelt