Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

442  Uebernahme  fremder  Hypothekschulden.

bewirkt  erscheint,  wenn  zu  der  zwischen  dem  ursprünglichen
  Schuldner  und  dem  Uebernehmer  abgeschlossenen
  Uebereinkunft  die  in  irgend  einer  Weise  bündige
Erklärung  des  Gläubigers  hinzugekommen  ist,  daß
er  sich  den  Wechsel  in  der  Person  seines  Schuldners
gefallen  lassen  wolle.  Würde  nun  auch  in  den  vorausgesetzten
  Beerbungsfällen  der  Gläubiger  vor  dem
Eintritte  des  den  Erbanfall  bewirkenden  Todes  keine
solche  konkludente  Handlung  vorgenommen  haben,  so
ist  doch  jedenfalls  in  dem  von  ihm  oder,  wenn  er  gestorben
  ist,  in  dem  vom  Verkäufer  bethätigten  Erbschaftsantritte
  die  unzweidentige  Erklärung  enthalten,
daß  der  bisherige  Schuldner  seiner  Haftung  entlassen,
daß  der  zwischen  diesem  und  dem  Uebernehmer  abgeschlossene
  Vertrag  bezüglich  der  Uebernahme  der
Schulden  von  dem  Forderungsberechtigten  genehmigt
sei,  und  daß  dieser  die  Person  des  Uebernehmers
als  Schuldner  anerkenne.  Durch  den  Erbschaftsantritt
  selbst  gibt  der  Antretende,  wenn  er  der  Gläubiger
  ist,  zu  erkennen,  daß  der  bisherige  Schuldner
entlassen  sein  solle;  —  der  Schuldner,  der  nunmehr
Gläubiger  wird,  daß  er  seine  Rolle  als  Schulduer
aufgeben  wolle.

Ein  solches  Auseinanderhalten  der  in  einer
Person  zusammentreffenden  Gläubiger=  und  Schuldnerrollen
  erscheint  auch  nicht  als  eine  Singularität.
Das  Römische  Recht  hat  es  prinzipiell  anerkaunt,
daß  der  Erbe  durch  den  Gebrauch  des  benelicium
inventarü  sich  seine  Forderungen  gegen  den  Erblasser
  erhalten  könne.

Si  vero  et  ipse  aliquas  contra  defunctum
habent  actiones,  non  hae  confundantur,  sedsimilem
  cum  alüs  creditoribus  per  omnia  habeat
  fortunam  —  L.  22  8.  9  C.  de  sure  delib.
(6,  30).

Besondere  Erwähnung  verdient  hier  noch  die
Lex  59  ad  senalusconsultum  Trebellianum