442 Uebernahme fremder Hypothekschulden.
bewirkt erscheint, wenn zu der zwischen dem ursprünglichen
Schuldner und dem Uebernehmer abgeschlossenen
Uebereinkunft die in irgend einer Weise bündige
Erklärung des Gläubigers hinzugekommen ist, daß
er sich den Wechsel in der Person seines Schuldners
gefallen lassen wolle. Würde nun auch in den vorausgesetzten
Beerbungsfällen der Gläubiger vor dem
Eintritte des den Erbanfall bewirkenden Todes keine
solche konkludente Handlung vorgenommen haben, so
ist doch jedenfalls in dem von ihm oder, wenn er gestorben
ist, in dem vom Verkäufer bethätigten Erbschaftsantritte
die unzweidentige Erklärung enthalten,
daß der bisherige Schuldner seiner Haftung entlassen,
daß der zwischen diesem und dem Uebernehmer abgeschlossene
Vertrag bezüglich der Uebernahme der
Schulden von dem Forderungsberechtigten genehmigt
sei, und daß dieser die Person des Uebernehmers
als Schuldner anerkenne. Durch den Erbschaftsantritt
selbst gibt der Antretende, wenn er der Gläubiger
ist, zu erkennen, daß der bisherige Schuldner
entlassen sein solle; — der Schuldner, der nunmehr
Gläubiger wird, daß er seine Rolle als Schulduer
aufgeben wolle.
Ein solches Auseinanderhalten der in einer
Person zusammentreffenden Gläubiger= und Schuldnerrollen
erscheint auch nicht als eine Singularität.
Das Römische Recht hat es prinzipiell anerkaunt,
daß der Erbe durch den Gebrauch des benelicium
inventarü sich seine Forderungen gegen den Erblasser
erhalten könne.
Si vero et ipse aliquas contra defunctum
habent actiones, non hae confundantur, sedsimilem
cum alüs creditoribus per omnia habeat
fortunam — L. 22 8. 9 C. de sure delib.
(6, 30).
Besondere Erwähnung verdient hier noch die
Lex 59 ad senalusconsultum Trebellianum