Full text : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Verkehr  mit  Butter.  73

Menge  Käse  und  Butteryabgegeben  werden,  die  im  gleichen
Monat  des  Jahres  1915  von  ihnen  bezogen  worden  ist.

Die  näheren  Anordnungen  zum  Vollzug  und  #U#zur
überwachung  dieser  Maßnahme  erläßt  die  Verteilungsstelle
für  Erzeugnisse  der  Milchwirtschaft  I.  baherischen  Armeekorps.
Sie  setzt  auch  die  Preise  fest.

Im  übrigen  gelten  für  die  Abgabe  von  Butter  auf
Käsereien,  Sennereien  und  Molkereien  die  Bestimmungen
des  §  3  Absatz  III  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr
mit  Erzeugnissen  der  Milchwirtschaft  vom  20.  Januar  1916.

IW.
In  Gast-,  Schank=  und  Speisewirtschaften,  Vereins-  und
Erfrischungsräumen,  sowie  in  Fremdenpensionen  darf  bis
auf  weiteres  Butter  lediglich  zur  Bereitung  von  Speisen
verwendet  werden.  Nur  an  fleischlosen  Tagen  (§1  der  Bundesrats-Verordnung
  vom  28.  Oktober  1915  —  RGl.  S.  714  —)
ist  die  Verabfolgung  von  Butter  an  die  Gäste  gestattet.

Ausnahmen  für  Heilanstalten  und  Genesungsheime
bewilligen  die  stellv.  Generalkommandos.

V.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  in  Nr.  1,
IIund  IV  sowie  gegen  die  Anordnungen  nach  Nr.  III  Absatz?
werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen
mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
1500  %  bestraft.  vr

Gegenwärtige  Anordnungen  treten,  soweit  nicht  ein
anderes  bemerkt  ist,  mit  der  Veröffentlichung  im  K.  bayerischen
Staatsanzeiger  in  Kraft.

München,  Würzburg,  Nürnberg,  den  11.  März  1916.
Der  stellv.  Kommandierende  General
I.  bayerischen  Armeekorps:
von  der  Tann.

Der  stellv.  Kommandierende  General
II.  bayerischen  Armeekorps:
Pflaum.

Der  stellv.  Kommandierende  General
III.  bayerischen  Armeekorps.

Könitz.
)  Vgl.  G#  V.  vom  15.  April  1916  Nr.  52144.