Verkehr mit Butter. 73
Menge Käse und Butteryabgegeben werden, die im gleichen
Monat des Jahres 1915 von ihnen bezogen worden ist.
Die näheren Anordnungen zum Vollzug und #U#zur
überwachung dieser Maßnahme erläßt die Verteilungsstelle
für Erzeugnisse der Milchwirtschaft I. baherischen Armeekorps.
Sie setzt auch die Preise fest.
Im übrigen gelten für die Abgabe von Butter auf
Käsereien, Sennereien und Molkereien die Bestimmungen
des § 3 Absatz III der Bekanntmachung über den Verkehr
mit Erzeugnissen der Milchwirtschaft vom 20. Januar 1916.
IW.
In Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Vereins- und
Erfrischungsräumen, sowie in Fremdenpensionen darf bis
auf weiteres Butter lediglich zur Bereitung von Speisen
verwendet werden. Nur an fleischlosen Tagen (§1 der Bundesrats-Verordnung
vom 28. Oktober 1915 — RGl. S. 714 —)
ist die Verabfolgung von Butter an die Gäste gestattet.
Ausnahmen für Heilanstalten und Genesungsheime
bewilligen die stellv. Generalkommandos.
V.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in Nr. 1,
IIund IV sowie gegen die Anordnungen nach Nr. III Absatz?
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
1500 % bestraft. vr
Gegenwärtige Anordnungen treten, soweit nicht ein
anderes bemerkt ist, mit der Veröffentlichung im K. bayerischen
Staatsanzeiger in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 11. März 1916.
Der stellv. Kommandierende General
I. bayerischen Armeekorps:
von der Tann.
Der stellv. Kommandierende General
II. bayerischen Armeekorps:
Pflaum.
Der stellv. Kommandierende General
III. bayerischen Armeekorps.
Könitz.
) Vgl. G# V. vom 15. April 1916 Nr. 52144.