Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art.  35.
Fortsetzung.

Auf  den  Israeliten,  der  sich  weder  den  Wissenschaften,  noch  dem  Feldbau,  noch
einem  ordentlichen  Gewerbe  gewidmet  hat,  findet  die  oben  (Art.  5)  ausgesprochene  Gleichstellung
  in  Absicht  auf  die  Beweiskraft  der  Zeugnisse  nicht  unbedingt  ihre  Anwendung.

Es  bleibt  vielmehr  die  Beurtheilung  der  Glaubwürdigkeit  seines  Zeugnisses  dem
besonderen  Ermessen  der  zuständigen  Gerichtsstelle  überlassen.

Art.  36.

#  Nähere  Bezeichnung  des  Schacherhandels.

Zu  den  ordentlichen  Erwerbszweigen,  welche  den  Israeliten  von  den  in  den  Artikeln
  ro,  15,  16,  17,  18,  32  —55  festgesehten  Beschränkungen  befreien,  werden  nicht  gezahlt:
  «

1)  der  Hausirhandel,

2)  der  Troͤdelhandel,  der  in  dem  Kauf  und  Verkauf  alter  Waaren  besteht,

5)  das  Leihen  auf  Faustpfänder,

4)  die  Mäcklerei  jeder  Art,  wofern  nicht  der  Jörgelite,  der  sie  treibt,  obrigkeitlich

dazu  aulgestellt  ist,  und

5)  das  sogenannte  Viehpverstellen.

Vierter  Titel.
Bestimmungen  über  die  Ehe=  und  Familien-Verhältnisse.
Art.  37.
Heiraths-Erlanbniß.

Zu  der  Verehelichung  eines  Jsraeliten  wird  besondere  Erlaubniß  des  Bezirks-Amts,
zu  welchem  sein  Wohnort  gehört,  erfordert.  Ohne  diese  Erlaubniß  ist  den  Rabbinen  sowohl
  die  Verkündigung  als  die  Traunung  bei  Strafe  verboten.

Die  Trauung  darf  nur  durch  den  zuständigen  Rabbinen  vorgenommen  werden.

Art.  33.
Verkündigung  der  Shen.
Der  kirchlichen  Trauung  muß  die  Verbündigung  an  drei  Sabbathen  in  den  Synagogen
  der  Kirchen-Gemeinden,  welchen  der  Bräutigam  und  die  Braut  angehdren,  vorangehen.