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Art. 35.
Fortsetzung.
Auf den Israeliten, der sich weder den Wissenschaften, noch dem Feldbau, noch
einem ordentlichen Gewerbe gewidmet hat, findet die oben (Art. 5) ausgesprochene Gleichstellung
in Absicht auf die Beweiskraft der Zeugnisse nicht unbedingt ihre Anwendung.
Es bleibt vielmehr die Beurtheilung der Glaubwürdigkeit seines Zeugnisses dem
besonderen Ermessen der zuständigen Gerichtsstelle überlassen.
Art. 36.
# Nähere Bezeichnung des Schacherhandels.
Zu den ordentlichen Erwerbszweigen, welche den Israeliten von den in den Artikeln
ro, 15, 16, 17, 18, 32 —55 festgesehten Beschränkungen befreien, werden nicht gezahlt:
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1) der Hausirhandel,
2) der Troͤdelhandel, der in dem Kauf und Verkauf alter Waaren besteht,
5) das Leihen auf Faustpfänder,
4) die Mäcklerei jeder Art, wofern nicht der Jörgelite, der sie treibt, obrigkeitlich
dazu aulgestellt ist, und
5) das sogenannte Viehpverstellen.
Vierter Titel.
Bestimmungen über die Ehe= und Familien-Verhältnisse.
Art. 37.
Heiraths-Erlanbniß.
Zu der Verehelichung eines Jsraeliten wird besondere Erlaubniß des Bezirks-Amts,
zu welchem sein Wohnort gehört, erfordert. Ohne diese Erlaubniß ist den Rabbinen sowohl
die Verkündigung als die Traunung bei Strafe verboten.
Die Trauung darf nur durch den zuständigen Rabbinen vorgenommen werden.
Art. 33.
Verkündigung der Shen.
Der kirchlichen Trauung muß die Verbündigung an drei Sabbathen in den Synagogen
der Kirchen-Gemeinden, welchen der Bräutigam und die Braut angehdren, vorangehen.