252 Klagverjährung.
einer Bedingung der Klagverjährung, soferne
diese zum Schutze eines Besitzverhältnisses
des Beklagten geltend gemacht wird. Hier entsteht
nun die von den älteren Juristen lebhaft verhandelte
Streitfrage, ob die Redlichkeit des Besitzes
und mithin die Klagverjährung selbst durch
einen Rechtsirrthum des Beklagten ausgeschlossen
werden. Es muß dies aber verneint werden, weil
jene Redlichkeit des Bewußtseyns eine Thatsache
ist, für deren Daseyn der Entstehungsgrund, auch
wenn er in einem Rechtsirrthum liegt, ganz gleichgültig
seyn muß 10).
2) Bildet die Unbekanntschaft des Klägers
mit seinem Recht oder mit der Verletzung
desselben ein Hinderniß der Klagverjährung? Hier
ist zunächst sicher,
a) daß der Lauf der Klagverjährung ohne
Räücksicht auf jene Kenntniß des Klägers anfängt,
und dieß muß auch als Regel bei den Klagen
angenommen werden, welche in einem annus utilis
verjähren z. B. bei dem interd. quod vi aut
clam, bei den Klagen aus dem Edikt der Aedilen
u. s. w.; nur ausnahmsweise wird hier die Verjährung
erst von der Zeit an gerechnet, wo der Kläger
Kenntniß erlangt hat, nämlich wenn er Umstände
nachweisen kann, welche ihm die Entdeckung
der Rechtsverletzung sehr erschwerten u).
(b) Eine ganz andre Frage ist aber die, ob
nicht vielleicht nach Ablauf einer durch Unwissenheit
veranlaßten Verjährung dem früher Unwissenden
durch Restitution geholfen werde? Zunächst
wäre denkbar, daß diese Unbekanntschaft
des Klägers mit seinem Recht einen selbstän-16)
Savigny a. a. O. S. 400.
11j A. a. O. S. 107. — Bal. L. 15, S. 4. 5. D. 13,
24. L. 6, D. 3, 6, I. 19, 4.6, H. 21, 1. L 55
cod. I.. 8, C. 2, 21.