Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

252  Klagverjährung.

einer  Bedingung  der  Klagverjährung,  soferne
  diese  zum  Schutze  eines  Besitzverhältnisses
des  Beklagten  geltend  gemacht  wird.  Hier  entsteht
  nun  die  von  den  älteren  Juristen  lebhaft  verhandelte
  Streitfrage,  ob  die  Redlichkeit  des  Besitzes
  und  mithin  die  Klagverjährung  selbst  durch
einen  Rechtsirrthum  des  Beklagten  ausgeschlossen
werden.  Es  muß  dies  aber  verneint  werden,  weil
jene  Redlichkeit  des  Bewußtseyns  eine  Thatsache
ist,  für  deren  Daseyn  der  Entstehungsgrund,  auch
wenn  er  in  einem  Rechtsirrthum  liegt,  ganz  gleichgültig
  seyn  muß  10).

2)  Bildet  die  Unbekanntschaft  des  Klägers
  mit  seinem  Recht  oder  mit  der  Verletzung
desselben  ein  Hinderniß  der  Klagverjährung?  Hier
ist  zunächst  sicher,

a)  daß  der  Lauf  der  Klagverjährung  ohne
Räücksicht  auf  jene  Kenntniß  des  Klägers  anfängt,
und  dieß  muß  auch  als  Regel  bei  den  Klagen
angenommen  werden,  welche  in  einem  annus  utilis
  verjähren  z.  B.  bei  dem  interd.  quod  vi  aut
clam,  bei  den  Klagen  aus  dem  Edikt  der  Aedilen
u.  s.  w.;  nur  ausnahmsweise  wird  hier  die  Verjährung
  erst  von  der  Zeit  an  gerechnet,  wo  der  Kläger
  Kenntniß  erlangt  hat,  nämlich  wenn  er  Umstände
  nachweisen  kann,  welche  ihm  die  Entdeckung
der  Rechtsverletzung  sehr  erschwerten  u).

(b)  Eine  ganz  andre  Frage  ist  aber  die,  ob
nicht  vielleicht  nach  Ablauf  einer  durch  Unwissenheit
  veranlaßten  Verjährung  dem  früher  Unwissenden
  durch  Restitution  geholfen  werde?  Zunächst
  wäre  denkbar,  daß  diese  Unbekanntschaft
des  Klägers  mit  seinem  Recht  einen  selbstän-16)

  Savigny  a.  a.  O.  S.  400.

11j  A.  a.  O.  S.  107.  —  Bal.  L.  15,  S.  4.  5.  D.  13,
24.  L.  6,  D.  3,  6,  I.  19,  4.6,  H.  21,  1.  L  55
cod.  I..  8,  C.  2,  21.