Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

Vorteilsausgleichung  nach  bürgerlichem  Recht.  789

Und  doch  ist  der  herrschenden  Lehre  im  Ergebnis  wohl  zweifellos  zuzustimmen.
  Eine  Anrechnung  der  Versicherungsbeträge  hat  für  unser  Gefühl
unleugbar  etwas  Befremdendes,  Unbefriedigendes:  sie  würde  dazu  führen,
daß  die  weise  Voraussicht  des  Versicherten  im  Ergebnis  seinen  Verletzer  entlaste;
  daß  er  im  Endeffekt  —  in  Höhe  der  von  ihm  gezahlten  Prämien  —
schlechter  stehe  als  der  Unachtsame,  der  sich  nicht  hat  versichern  lassen  und
nun  vom  Beschädiger  den  vollen,  ungeminderten  Ersatz  eintreiben  darf.

Rümelin  will  dieses  unannehmbare  Ergebnis  durch  Hinweis  auf  die
Zwecke  des  Versicherungsvertrages  vermeiden  und  schlägt  deshalb
  eine  differenzierende  Untersuchung  für  die  einzelnen  Versicherungsarten  vor.
Schwerlich  mit  Recht.  Denn  der  Versicherungsvertrag  und  sein  besonderer
Zweck  sind  als  solcher  für  den  Schädiger  eine  res  inter  alios  acta,  die  ihn
nichts  angeht  und  die  er  sich  nicht  entgegenhalten  zu  lassen  braucht.  Die  Besonderheiten
  der  einzelnen  Versicherungsarten  mögen  für  die  Entscheidung  der
weiteren  Frage  wichtig  sein,  ob  der  Ersatzanspruch  gegen  den  Schädiger  auf  den
Versicherer,  sei  es  durch  gesetzlichen  Übergang,  sei  es  durch  Anspruch  auf  Abtretung,
  übergehe.  Aber  für  die  erste  Frage,  ob  jener  Anspruch  trotz  der  Versicherung
  überhaupt  entstehe  oder  bestehen  bleibe,  scheinen  sie  mir  unerheblich.

Mein  Gesichtspunkt,  den  ich  übrigens  schon  in  meinem  Buche  neben  dem
jetzt  aufgegebenen  formalistischen  mitverwertet  habe,  ist  vielmehr  folgender:  der
Versicherer  hat  das  ihm  in  den  Versicherungsgeldern  zufallende  lucrum  durch
vertragsmäßige  Gegenleistungen  in  Form  der  Prämien  erkauft.
  Von  dieser  Grundlage  darf  es  in  der  Beurteilung  nicht  abgetrennt  werden;
es  ist  kein  reines,  sondern  ein  bereits  entgoltenes  Rechtsgut.  Müßte  der
Empfänger  es  jetzt  im  Sinne  der  Anrechnung  nochmals  entgelten,  so  mutete  man
ihm  eine  doppelte  Belastung  zu.  So  kommen  wir  zu  dem  Satze,  daß
ein  durch  vertragsmäßige  Gegenleistung  erkaufter  Vorteil  überhaupt  keinen  Vorteil
im  Sinne  der  Vorteilsausgleichung  darstellt,  einerlei,  ob  im  Einzelfalle  die  Gegenleistung
  dem  erzielten  lucrum  gleichwertig  ist  oder  nicht.  Denn  auch  ohne  dies
ist  er  nach  der  Idee  des  gegenseitigen  Vertrages  durch  sie  voll  entgolten,  also
bereits  ausgeglichen;  auf  die  objektive  Gleichwertigkeit  der  beiderseitigen  Leistungen
im  Einzelfalle  kommt  es  ja  bekanntlich  im  Sinne  des  Synallagma  grund-#sr#:



21)  S.  m.  Vorteilsausgleichung  S.  98—99.
22)  Hanseatische  Ger.  3.  1895,  Beibl.  S.  197  fg.