Vorteilsausgleichung nach bürgerlichem Recht. 789
Und doch ist der herrschenden Lehre im Ergebnis wohl zweifellos zuzustimmen.
Eine Anrechnung der Versicherungsbeträge hat für unser Gefühl
unleugbar etwas Befremdendes, Unbefriedigendes: sie würde dazu führen,
daß die weise Voraussicht des Versicherten im Ergebnis seinen Verletzer entlaste;
daß er im Endeffekt — in Höhe der von ihm gezahlten Prämien —
schlechter stehe als der Unachtsame, der sich nicht hat versichern lassen und
nun vom Beschädiger den vollen, ungeminderten Ersatz eintreiben darf.
Rümelin will dieses unannehmbare Ergebnis durch Hinweis auf die
Zwecke des Versicherungsvertrages vermeiden und schlägt deshalb
eine differenzierende Untersuchung für die einzelnen Versicherungsarten vor.
Schwerlich mit Recht. Denn der Versicherungsvertrag und sein besonderer
Zweck sind als solcher für den Schädiger eine res inter alios acta, die ihn
nichts angeht und die er sich nicht entgegenhalten zu lassen braucht. Die Besonderheiten
der einzelnen Versicherungsarten mögen für die Entscheidung der
weiteren Frage wichtig sein, ob der Ersatzanspruch gegen den Schädiger auf den
Versicherer, sei es durch gesetzlichen Übergang, sei es durch Anspruch auf Abtretung,
übergehe. Aber für die erste Frage, ob jener Anspruch trotz der Versicherung
überhaupt entstehe oder bestehen bleibe, scheinen sie mir unerheblich.
Mein Gesichtspunkt, den ich übrigens schon in meinem Buche neben dem
jetzt aufgegebenen formalistischen mitverwertet habe, ist vielmehr folgender: der
Versicherer hat das ihm in den Versicherungsgeldern zufallende lucrum durch
vertragsmäßige Gegenleistungen in Form der Prämien erkauft.
Von dieser Grundlage darf es in der Beurteilung nicht abgetrennt werden;
es ist kein reines, sondern ein bereits entgoltenes Rechtsgut. Müßte der
Empfänger es jetzt im Sinne der Anrechnung nochmals entgelten, so mutete man
ihm eine doppelte Belastung zu. So kommen wir zu dem Satze, daß
ein durch vertragsmäßige Gegenleistung erkaufter Vorteil überhaupt keinen Vorteil
im Sinne der Vorteilsausgleichung darstellt, einerlei, ob im Einzelfalle die Gegenleistung
dem erzielten lucrum gleichwertig ist oder nicht. Denn auch ohne dies
ist er nach der Idee des gegenseitigen Vertrages durch sie voll entgolten, also
bereits ausgeglichen; auf die objektive Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen
im Einzelfalle kommt es ja bekanntlich im Sinne des Synallagma grund-#sr#:
21) S. m. Vorteilsausgleichung S. 98—99.
22) Hanseatische Ger. 3. 1895, Beibl. S. 197 fg.