Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wallmerod  gehörigen  Gemeinden
Hahn  und  Salz,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wehen  gehörige  Gemeinde  Seitzenhahn
am  1.  Juni  1904  beginnen  soll.

Berlin,  den  5.  Mai  1904.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

 

(Nr.  10503.)  Versügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach.  Vom  5.  Mai  1904.

Auf  Grund  des  &  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietsteilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895
(Gesetz=  Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach  gehörigen  Gemeindebezirk

Schlierbach

am  1.  Juni  1904  beginnen  soll.
Berlin,  den  5.  Mai  1904.

 

Der  Justizminister.
Schönstedt.