Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Entwurf  II.  Entwurf  III.  89

 

nöthigen  Beamten  zur  Verfügung  nöthigen  Beamten  zur  Verfügung
gestellt.  gestellt.

Art.  10.  gleich  Artikel  9.

Jedes  Mitglied  des  Bundesrathes  hat  das  Recht,  im  Reichstage
  zu  erscheinen  und  muß  daselbst  auf  Verlangen  jederzeit  gehört
  werden,  um  die  Ansichten  seiner  Regierung  zu  vertreten,
auch  dann,  wenn  dieselben  von  der  Majorität  des  Bundesrathes
nicht  adoptirt  worden  sind.  Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied

des  Bundesrathes  und  des  Reichstages  sein.

Art.  11.

gleich

Artikel  10.

Dem  Bundes-Präsidium  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des
Bundesrathes  den  üblichen  diplomatischen  Schutz  zu  gewähren.

IV.
Das  Bundes-Präsidium.

Art.  12.

Das  Präsidium  des  Bundes
steht  der  Krone  Preußen  zu,
welche  in  Ausübung  desselben
den  Bund  völkerrechtlich  zu  vertreten,
  im  Namen  des  Bundes
Krieg  zu  erklären  und  Frieden
zu  schließen,  Bündnisse  und
andere  Verträge  mit  fremden
Staaten  einzugehen,  Gesandte
zu  beglaubigen  und  zu  empfangen
berechtigt  ist.

Art.  13.

gleich

IV.
Bundes-Präsidium.
Artikel  11.

Das  Präsidium  des  Bundes
steht  der  Krone  Preußen  zu,
welche  in  Ausübung  desselben
den  Bund  völkerrechtlich  zu  vertreten,
  im  Namen  des  Bundes
Krieg  zu  erklären  und  Frieden
zu  schließen,  Bündnisse  und  andere
  Verträge  mit  fremden  Staaten
  einzugehen,  Gesandte  zu  beglaubigen
  und  zu  empfangen
berechtigt  ist.

Insoweit  die  Verträge  mit
fremden  Staaten  sich  auf  solche
Gegenstände  beziehen,  welche
nach  Artikel  4  in  den  Bereich
der  Bundesgesetzgebung  gehören,
ist  zu  ihrem  Abschluß  die  Zustimmung
  des  Bundesraths  erforderlich.


Artikel  12.

Das  Präsidium  ernennt  den  Bundeskanzler,  welcher  im
Bundesrathe  den  Vorsitz  führt  und  die  Geschäfte  leitet.