Full text : Staats-Lexikon.

Katholische  Kirche  —  Kirche.

Kathedersozialismus  6372;  v.  Scheel,
Die  soziale  Frage  (1873).

Katholische  Kirche,  eigentlich  die  allgemeine
  Kirche;  sodann  gemeinschaftliche
Bezeichnung  der  griechisch-katholischen
  Kirche  (s.  d.)  und  der  römischatholischen

  Kirche  (s.  d.);  auch  Beeichnung
  für  die  letztere  allein  im  Gegensat
  zur  protestantischen  Kirche.

Kavallerie  (franz.  Cavalerie,  v.  lat.
caballus,  =  Pferd),  Reiterei,  Truppenattung,

  welche  zu  Pferd  kämpft;  zerfällt
in  schwere  (Ulanen,  Kürassiere)  und
leichte  K.  (Husaren,  Dragoner,  Chevaulegers,
  reitende  Jäger).  Die  deutsche  K.
besteht  aus  Dragonern  (Cbevau-legers),
Husaren,  Kürassieren  und  Ulanen;  die
französische  K.  hat  keine  Ulanen,  dafür
aber  Chasseurs  à  cheval,  bie  österreichische
  keine  Kürassiere,  die  russische  vorwiegend
  Ulanen  (Kosaken)  und  Dragoner.

Kesselstener,  s.  Brausteuer.

Kilogramm,  s.  Gramm.

Kilometer,  s.  Meter.

Kindesmord  (Kindestötung,  lat.

Infanticidium),  die  vorsätzliche  Tötung

eines  unehelichen  Kindes  durch  dessen
Mutter  in  oder  gleich  nach  der  Geburt.
Während  die  frühere  Gesetzgebung  und
namentlich  die  peinliche  Gerichtsordnung
Karls  V.  (die  sogen.  Carolina)  den  K.  als
Verwandtenmord  besonders  streng  bestrafte,
  zogen  die  gemeinrechtliche  Praxis
und  die  moderne  Gesetzgebung  die  besondern
  Thatumstände  dieses  Verbrechens  in
mildernde  Berücksichtigung,  namentlich
die  physische  und  ichische  Aufregung  der
Mutter  zur  Zeit  der  That,  die  Furcht  vor
Entdeckung  ihres  Fehltritts  und  vor  einer
traurigen  Zukunft  und  das  noch  unentwickelte
  Bewußtsein  des  Neugebornen,  den
die  Mutter  noch  mehr  als  einen  Teil  ihrer
eignen  physischen  Erxistenz  denn  als  selbständige
  Persönlichkeit  zu  betrachten  geneigt
  ist.  Nach  dem  deutschen  Reichsstrafgesetzbuch
  insbesondere  ist  der  Thatbestand
der  Kindestötung  folgender:  1)  Objekt
des  Verbrechens  ist  ein  uneheliches  Kind,
sei  es  auch  von  einer  Ehefrau,  jedoch  im
Ehebruch,  empfangen  und  geboren.  Dasselbe
  muß  aber  gelebt  haben,  gleichviel  ob
es  zum  Fertleben  geeignet  war.  Ob  dies

295

der  Fall  gewesen,  muß  nötigenfalls  durch
Sachverständige,  namentlich  durch  Anwendung
  der  sogen.  Lungenprobe  (s.  d.),
festgestellt  werden.  2)  Subjekt  der  That
kann  nur  die  außereheliche  Mutter  selbst
sein,  indem  bei  andern  Thätern,  Anstiftern
  oder  Gehilfen  jene  oben  hervorgehobenen
  mildernden  Umstände  nicht  in
Anbetracht  kommen  und  für  diese  lediglich
die  Strafbestimmungen  über  Mord  und
Totschlag  maßgebend  sein  können.  3)  Die
Handlungs  eeist  muß  vorsätzlich  geschehen;
bei  fahrlässiger  Kindestötung  sind  die
Grundsätze  über  fahrlässige  Tötung  überhaupt
  entscheidend:;  sie  muß  auch  in  oder
eich  nach  der  Geburt  geschehen.  Die

trafe  der  Kindestötung  ist  eine  gerinere
  als  die  des  Mordes  und  des  Tot-Scht
  s,  nämlich  Zuchthausstrafe  von  3—
15  Jahren  und,  wenn  mildernde  Umstände
  vorhanden,  Gefängnis  von  2—5
Jahren.  Auch  der  Versuch  wird  bestraft.

-  Fzgl  DeutschesStrafgesetzbuch,88217,

Kindesunterschiebung,  s.  Unterchiebung
  eines  Kindes.

Kirche  (v.  griech.  Oriakon,  „Herrenhaus-,
  lat.  Ecclesia),  zunächst  ein  der
christlichen  Gottesverehrung  geweihtes  Gebäude;
  dann  religiöse  Genen  chaft,  namentlich
  im  Gegensatz  zu  den  sogen.  Sekten
  Bezeichnung  für  die  großen  christlichen
Religionsgenossenschaften  (römisch-katholische,
  rriechischkathelishe,  utherische  und
reformierte  K.).  Die  Organisation  der
kirchlichen  Gemeinschaft  (Kirchenverfassung)
  gestaltete  sich  in  der  römischkatholischen
  K.  (s.  d.)  zu  einem  hierarchischen

  System  mit  dem  unfehlbaren  Papst

an  der  Spitze,  während  in  der  griechischkatholischen
  K.  (s.  d.)  mehrere  gleichberechtigte
  und  nicht  unumschränkte  Patriarchen
  an  der  Spitze  der  Kirchengemeinschaft
  stehen.  Die  protestantische  K.  sieht
den  Landesherrn  zugleich  als  das  geistliche
Oberhaupt  an  (Summus  episcopus),  welcher
  zur  Leitung  der  kirchlichen  Angelegenheiten
  ein  Konsistorium  zur  Seite  hat  oder,
wie  in  der  reformierten  K.  und  nach  der
teilweise  auch  für  die  protestantische  K.
adoptierten  Synodal=  und  Presbyterialverfassung
  (s.  d.),  zwar  auch  an  der