Katholische Kirche — Kirche.
Kathedersozialismus 6372; v. Scheel,
Die soziale Frage (1873).
Katholische Kirche, eigentlich die allgemeine
Kirche; sodann gemeinschaftliche
Bezeichnung der griechisch-katholischen
Kirche (s. d.) und der römischatholischen
Kirche (s. d.); auch Beeichnung
für die letztere allein im Gegensat
zur protestantischen Kirche.
Kavallerie (franz. Cavalerie, v. lat.
caballus, = Pferd), Reiterei, Truppenattung,
welche zu Pferd kämpft; zerfällt
in schwere (Ulanen, Kürassiere) und
leichte K. (Husaren, Dragoner, Chevaulegers,
reitende Jäger). Die deutsche K.
besteht aus Dragonern (Cbevau-legers),
Husaren, Kürassieren und Ulanen; die
französische K. hat keine Ulanen, dafür
aber Chasseurs à cheval, bie österreichische
keine Kürassiere, die russische vorwiegend
Ulanen (Kosaken) und Dragoner.
Kesselstener, s. Brausteuer.
Kilogramm, s. Gramm.
Kilometer, s. Meter.
Kindesmord (Kindestötung, lat.
Infanticidium), die vorsätzliche Tötung
eines unehelichen Kindes durch dessen
Mutter in oder gleich nach der Geburt.
Während die frühere Gesetzgebung und
namentlich die peinliche Gerichtsordnung
Karls V. (die sogen. Carolina) den K. als
Verwandtenmord besonders streng bestrafte,
zogen die gemeinrechtliche Praxis
und die moderne Gesetzgebung die besondern
Thatumstände dieses Verbrechens in
mildernde Berücksichtigung, namentlich
die physische und ichische Aufregung der
Mutter zur Zeit der That, die Furcht vor
Entdeckung ihres Fehltritts und vor einer
traurigen Zukunft und das noch unentwickelte
Bewußtsein des Neugebornen, den
die Mutter noch mehr als einen Teil ihrer
eignen physischen Erxistenz denn als selbständige
Persönlichkeit zu betrachten geneigt
ist. Nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch
insbesondere ist der Thatbestand
der Kindestötung folgender: 1) Objekt
des Verbrechens ist ein uneheliches Kind,
sei es auch von einer Ehefrau, jedoch im
Ehebruch, empfangen und geboren. Dasselbe
muß aber gelebt haben, gleichviel ob
es zum Fertleben geeignet war. Ob dies
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der Fall gewesen, muß nötigenfalls durch
Sachverständige, namentlich durch Anwendung
der sogen. Lungenprobe (s. d.),
festgestellt werden. 2) Subjekt der That
kann nur die außereheliche Mutter selbst
sein, indem bei andern Thätern, Anstiftern
oder Gehilfen jene oben hervorgehobenen
mildernden Umstände nicht in
Anbetracht kommen und für diese lediglich
die Strafbestimmungen über Mord und
Totschlag maßgebend sein können. 3) Die
Handlungs eeist muß vorsätzlich geschehen;
bei fahrlässiger Kindestötung sind die
Grundsätze über fahrlässige Tötung überhaupt
entscheidend:; sie muß auch in oder
eich nach der Geburt geschehen. Die
trafe der Kindestötung ist eine gerinere
als die des Mordes und des Tot-Scht
s, nämlich Zuchthausstrafe von 3—
15 Jahren und, wenn mildernde Umstände
vorhanden, Gefängnis von 2—5
Jahren. Auch der Versuch wird bestraft.
- Fzgl DeutschesStrafgesetzbuch,88217,
Kindesunterschiebung, s. Unterchiebung
eines Kindes.
Kirche (v. griech. Oriakon, „Herrenhaus-,
lat. Ecclesia), zunächst ein der
christlichen Gottesverehrung geweihtes Gebäude;
dann religiöse Genen chaft, namentlich
im Gegensatz zu den sogen. Sekten
Bezeichnung für die großen christlichen
Religionsgenossenschaften (römisch-katholische,
rriechischkathelishe, utherische und
reformierte K.). Die Organisation der
kirchlichen Gemeinschaft (Kirchenverfassung)
gestaltete sich in der römischkatholischen
K. (s. d.) zu einem hierarchischen
System mit dem unfehlbaren Papst
an der Spitze, während in der griechischkatholischen
K. (s. d.) mehrere gleichberechtigte
und nicht unumschränkte Patriarchen
an der Spitze der Kirchengemeinschaft
stehen. Die protestantische K. sieht
den Landesherrn zugleich als das geistliche
Oberhaupt an (Summus episcopus), welcher
zur Leitung der kirchlichen Angelegenheiten
ein Konsistorium zur Seite hat oder,
wie in der reformierten K. und nach der
teilweise auch für die protestantische K.
adoptierten Synodal= und Presbyterialverfassung
(s. d.), zwar auch an der