Metadaten : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berechtigter

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den  Untergang  oder  die  anderweitige
Unmöglichkeit  der  Herausgabe  des

empfangenen  Gegenstandes  verschuldet
hat.  Der  Untergang  eines  erheblichen
Teiles  steht  einer  wesentlichen  Verschlechterung
  des  Gegenstandes,  das
von  dem  B.  nach  §  278  zu  vertretende
Verschulden  eines  anderen  steht  dem
eigenen  Verschulden  des  B.  gleich.

327,  353.
Der  Rücktritt  ist  ausgeschlossen,  wenn
der  B.  die  empfangene  Sache  durch

Verarbeitung  oder  Umbildung  in  eine

Sache  anderer  Art  umgestaltet  hat.
327,  353.

Hat  der  B.  den  empfangenen  Gegenstand
  oder  einen  erheblichen  Teil  des
Gegenstandes  veräußert  oder  mit  dem
Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  ist
der  Rücktritt  ausgeschlossen,  wenn  bei
demjenigen,  welcher  den  Gegenstand

infolge  der  Verfügung  erlangt  hat,

die  Voraussetzungen  des  §  351  oder
des  §  352  eingetreten  sind.

Einer  Verfügung  des  B.  steht  eine

Verfügung  gleich,  die  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung
  oder  durch  den  Konkursverwalter
  erfolgt.  327.

Kommt  der  B.  mit  der  Rückgewähr

des  empfangenen  Gegenstandes  oder
eines  erheblichen  Teiles  des  Gegenstandes
  in  Verzug,  so  kann  ihm  der
andere  Teil  eine  angemessene  Frist
mit  der  Erklärung  bestimmen,  daß  er
die  Annahme  nach  dem  Ablaufe  der
Frist  ablehne.  Der  Rücktritt  wird
unwirksam,  wenn  nicht  die  Rückgewähr
vor  dem  Ablauf  der  Frist  erfolgt.  327.

Ist  für  die  Ausübung  des  Rücktrittsrechts
  eine  Frist  nicht  vereinbart,  so

kann  dem  B.  von  dem  anderen  Teile

für  die  Ausübung  eine  angemessene
Frist  bestimmt  werden.

trittsrecht  erlischt,  wenn  nicht  der

341

8

356

1594

1098

 

Das  Rück=1099



1100

1101

1104

 

Berechtigter

Rücktritt  vor  dem  Ablaufe  der  Frist
erklärt  wird.  327.
Sind  bei  einem  Vertrage  auf  der
einen  oder  der  anderen  Seite  mehrere
beteiligt,  so  kann  das  Rücktrittsrecht
nur  von  allen  und  gegen  alle  ausgeübt
  werden.  Erlischt  das  Rücktrittsrecht
  für  einen  der  B.,  so  erlischt  es
auch  für  die  übrigen.  327.

Verwandtschaft  1599  s.
jährung  203.

Vorkaufsrecht.
Das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem
B.  und  dem  Verpflichteten  bestimmt
sich  nach  den  Vorschriften  der  88
504—514.
s.  Benachrichtigung  —  Vorkaufsrecht.

Der  neue  Eigentümer  kann,  wenn  er
der  Käufer  oder  ein  Rechtsnachfolger
des  Käufers  ist,  die  Zustimmung  zur
Eintragung  des  B.  als  Eigentümer
und  die  Herausgabe  des  Grundstücks
verweigern,  bis  ihm  der  zwischen  dem
Verpflichteten  und  dem  Käufer  vereinbarte
  Kaufpreis,  soweit  er  berichtigt
ist,  erstattet  wird.  Erlangt  der  B.
die  Eintragung  als  Eigentümer,  so
kann  der  bisherige  Eigentümer  von
ihm  die  Erstattung  des  berichtigten
Kaufpreises  gegen  Herausgabe  des
Grundstücks  fordern.  1101.
Soweit  der  B.  nach  §  1100  dem
Käufer  oder  dessen  Rechtsnachfolger
den  Kaufpreis  zu  erstatten  hat,  wird
er  von  der  Verpflichtung  zur  Zahlung
des  aus  dem  Vorkaufe  geschuldeten
Kaufpreises  frei.
Ist  der  B.  unbekannt,  so  kann  er
im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen  werden,
  wenn  die  im  §  1170  für  die
Ausschließung  eines  Hypothekengläubigers
  bestimmten  Voraussetzungen
vorliegen.  Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils
  erlischt  das  Vorkaufsrecht.

Ver-