Berechtigter
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353
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355
den Untergang oder die anderweitige
Unmöglichkeit der Herausgabe des
empfangenen Gegenstandes verschuldet
hat. Der Untergang eines erheblichen
Teiles steht einer wesentlichen Verschlechterung
des Gegenstandes, das
von dem B. nach § 278 zu vertretende
Verschulden eines anderen steht dem
eigenen Verschulden des B. gleich.
327, 353.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
der B. die empfangene Sache durch
Verarbeitung oder Umbildung in eine
Sache anderer Art umgestaltet hat.
327, 353.
Hat der B. den empfangenen Gegenstand
oder einen erheblichen Teil des
Gegenstandes veräußert oder mit dem
Rechte eines Dritten belastet, so ist
der Rücktritt ausgeschlossen, wenn bei
demjenigen, welcher den Gegenstand
infolge der Verfügung erlangt hat,
die Voraussetzungen des § 351 oder
des § 352 eingetreten sind.
Einer Verfügung des B. steht eine
Verfügung gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
oder durch den Konkursverwalter
erfolgt. 327.
Kommt der B. mit der Rückgewähr
des empfangenen Gegenstandes oder
eines erheblichen Teiles des Gegenstandes
in Verzug, so kann ihm der
andere Teil eine angemessene Frist
mit der Erklärung bestimmen, daß er
die Annahme nach dem Ablaufe der
Frist ablehne. Der Rücktritt wird
unwirksam, wenn nicht die Rückgewähr
vor dem Ablauf der Frist erfolgt. 327.
Ist für die Ausübung des Rücktrittsrechts
eine Frist nicht vereinbart, so
kann dem B. von dem anderen Teile
für die Ausübung eine angemessene
Frist bestimmt werden.
trittsrecht erlischt, wenn nicht der
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8
356
1594
1098
Das Rück=1099
1100
1101
1104
Berechtigter
Rücktritt vor dem Ablaufe der Frist
erklärt wird. 327.
Sind bei einem Vertrage auf der
einen oder der anderen Seite mehrere
beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht
nur von allen und gegen alle ausgeübt
werden. Erlischt das Rücktrittsrecht
für einen der B., so erlischt es
auch für die übrigen. 327.
Verwandtschaft 1599 s.
jährung 203.
Vorkaufsrecht.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem
B. und dem Verpflichteten bestimmt
sich nach den Vorschriften der 88
504—514.
s. Benachrichtigung — Vorkaufsrecht.
Der neue Eigentümer kann, wenn er
der Käufer oder ein Rechtsnachfolger
des Käufers ist, die Zustimmung zur
Eintragung des B. als Eigentümer
und die Herausgabe des Grundstücks
verweigern, bis ihm der zwischen dem
Verpflichteten und dem Käufer vereinbarte
Kaufpreis, soweit er berichtigt
ist, erstattet wird. Erlangt der B.
die Eintragung als Eigentümer, so
kann der bisherige Eigentümer von
ihm die Erstattung des berichtigten
Kaufpreises gegen Herausgabe des
Grundstücks fordern. 1101.
Soweit der B. nach § 1100 dem
Käufer oder dessen Rechtsnachfolger
den Kaufpreis zu erstatten hat, wird
er von der Verpflichtung zur Zahlung
des aus dem Vorkaufe geschuldeten
Kaufpreises frei.
Ist der B. unbekannt, so kann er
im Wege des Aufgebotsverfahrens
mit seinem Rechte ausgeschlossen werden,
wenn die im § 1170 für die
Ausschließung eines Hypothekengläubigers
bestimmten Voraussetzungen
vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschlußurteils
erlischt das Vorkaufsrecht.
Ver-