Full text : Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

III.  Verordn.  über  ꝛc.  des  Versamml.  u.  Vereinigungsrechtes  v.  I1.  März  1850.  8§  1.  381

gericht  9.  Juli  und  30.  Oktober  1885  und  8.  Dezember  1890,  Johow  Jahrbuch  Bd.  6
S.  243,  246,  Bd.  11  S.  304).

Uebrigens  ist  es  auch  nicht  die  Organisation,  durch  welche  sich  die  einheitlich  verbundene
  Versammlung  von  der  formlosen  und  unverbundenen  Menschenmenge  unterscheidet.
  Vielmehr  ist  der  Begriff  einer  Versammlung,  auch  im  Sinne  dieses  Gesetzes,
dahin  zu  bestimmen,  daß  eine  nicht  zu  klein  an  Zahl  bemessene  und  äußerlich  irgendwie
vereinigte  Personenmehrheit  örtlich  zusammentritt,  daß  zu  diesem  hierdurch  bedingten
äußeren  Bande  eine  auf  gemeinsamem  Wollen  beruhende  innere  Vereinigung  hinzutritt,
und  daß  diese  Personenmehrheit  es  auf  ein  zeitweiliges,  für  einen  bestimmten  Zweck  berechnetes
  Zusammensein  abgesehen  hat.  Dabei  ist  die  Natur  des  Zweckes  an  sich  gleichgiltig,
  an  sich  jeder  Zweck  geeignet,  das  Einigungsband  und  den  inneren  Mittelpunkt
für  eine  Versammlung  abzugeben,  rein  gesellige  Bestrebungen  ebensowohl  wie  solche,
welche  mit  der  sogenannten  Geselligkeit  nichts  zu  thun  haben.  Ist  der  Zweck  der,  öffentliche
  Angelegenheiten  zu  erörtern  oder  zu  berathen,  so  finden  auf  die  Versammlung  die
§8  1,  12  dieses  Gesetzes  Anwendung  Meichsgericht  22.  September  1890,  Entscheidungen
in  Strafsachen  Bd.  21  S.  73;  Kammergericht  5.  Oktober  1891  und  16.  Februar  1893,
Johow  Jahrbuch  Bd.  11  S.  235,  Bd.  13  S.  362).

4.  Für  öffentliche  Angelegenheiten  sind  alle  dieienigen  zu  erachten,  welche  die  Interessen
von  Staat,  Kirche  und  Gesellschaft,  also  wenn  auch  möglicher  Weise  zugleich  mit,  doch
nicht  ausschließlich  Privatinteressen  berühren  (Obertribunal  6.  Oktober  1859,  Goltdammer
  Archiv  Bd.  8  S.  101  und  26.  September  1877,  Oppenhoff  Rechtsprechung
Bd.  18  S.  593;  Reichsgericht  25.  Januar  1393,  Entscheidungen  in  Strafsachen  Bd.  22
S.  337;  Kammergericht  10.  Oktober  1881,  16.  April  und  12.  Januar  1891,  Johow
Jahrbuch  Bd.  3  S.  304,  Bd.  11  S.  307,  309).  Von  der  Rechtsprechung  sind  u.  a.
folgende  Angelegenheiten  als  öffentliche  anerkannt:

1.  diejenigen,  welche  eine  vom  Staat  anerkannte,  in  ihrer  Stellung  gesetzlich  geregelte
Körperschaft,  z.  B.  eine  Gemeinde,  und  deren  Rechtsverhältnisse  betreffen  (Obertribunal
  8.  Mai  1867,  Oppenhoff  Rechtsprechung  Bd.  8  S.  290);

2.  religiöse  und  kirchliche  Angelegenheiten,  somit  auch  —  sofern  nicht  die  Ausnahme
des  §  2  Abs.  2  zutrifft  —  die  Religionsausübung  (Obertribunal  15.  September  1876,
Oppenhoff  Rechtsprechung  Bd.  17  S.  565).  Andererseits  ist  eine  bloß  eine  einzelne
  Kirchengemeinde  interessirende  Angelegenheit,  z.  B.  Bau  einer  Filialkirche,  nicht
mit  Nothwendigkeit  als  eine  öffentliche  zu  betrachten  (Obertribunal  29.  November
1854,  Oppenhoff  Rechtsprechung  Bd.  8  S.  291);

3.  die  sozialen  Interessen,  z.  B.  die  sittliche  und  materielle  Hebung  des  Arbeiterstandes
als  solchen  (Obertribunal  28.  November  1878,  Goltdammer  Archiv  Band  26
S.  579);  die  Hebung  der  fachlichen  und  sozialen  Stellung  von  Gewerbsgenossen,
sowie  insbesondere  die  Agitation  gegen  das  Innungswesen  (Kammergericht  23.  September
  1889,  Johow  Jahrbuch  Bd.  10  S.  246);  die  auf  Lösung  der  sozialen
Frage,  insbesondere  auf  angemessene  Regelung  der  Arbeitszeit,  der  Akkordarbeit  und
der  Frauenarbeit  gerichteten  Bestrebungen  (Kammergericht  16.  April  1891,  ebenda
Bd.  11  S.  307);  allgemeine  Fachangelegenheiten  (Kammergericht  12.  Januar  1891,
ebenda  S.  309);  die  allgemeine  Maifeier  als  ein  Protest  gegen  die  Fortführung  der
gegenwärtigen  Wirthschaftszustände,  die  Agitation  zur  Heranziehung  der  Arbeitsgenossen
  anderer  Berufe  und  in  denjenigen  Gegenden,  Industrien  und  Berufen,  deren
Arbeiter  noch  nicht  organisirt  sind,  die  Anknüpfung  und  Unterhaltung  internationaler
Beziehungen  (Kammergericht  12.  Januar  1893,  ebd.  Bd.  13  S.  364);  die  Wahrun
der  Interessen  der  Landwirthe,  dagegen  nicht  ein  Verein,  dessen  Endzweck  lediglic

dahin  geht,  das  materielle  Wohl  seiner  Mitglieder  dadurch  zu  fördern,  daß  er  denselben

  Gelegenheit  zur  Belehrung  in  der  Landwirthschaft,  insbesondere  darüber  bietet,
auf  welche  Weise  jie  ihren  Grund  und  Boden  unter  Benutzung  der  Erfahrungen

der  Neuzeit  möglichst  ertragsfähig  machen  können  (Kammergericht  10.  Oktober  1881,

ebenda  Be.  3  S.  304);

4.  politische  Angelegenheiten,  wie  die  Veranstaltung  einer  über  die  Feier  eines  geschichtlichen
  Ereignisses  hinausgehenden  politischen  Kundgebung,  z.  B.  die  Feier  des  hundertjährigen
  Gedenktages  der  polnischen  Konstitution  vom  3.  Mai  1791  (Kammergericht
28.  März  1892,  Johow  Jahrbuch  Bd.  13  S.  366);  Besprechungen  über  die  Abhaltung
  einer  anderen  Wahlversammlung  (Kammergericht  13.  April  1891,  ebenda

d.  11  S.  303);  Berathungen  über  die  Maßnahmen,  um  unentschlossene  oder  säumige

Wähler  zur  Wahl  eines  Abgeordneten  einer  bestimmten  politischen  Partei  zu  veranlassen

  und  überhaupt  eine  gesetzlich  zulässige  Einwirkung  auf  die  Wahl  einer  be-