An den Rechten des Staates bezuͤglich des Salzhandels wird durch
dieses Gesetz nichts geaͤndert.
Zweiter Titel.
Von der Erwerbung des Bergwerkseigenthums.
Erster Abschnitt.
Vom Schuͤrfen.
g. 3.
Die Aufsuchung der im §. 1. bezeichneten Mineralien auf ihren natür-
lichen Ablagerungen — das Schürfen — ist unter Befolgung der nachstehenden
Vorschriften einem Jeden gestattet.
. 4.
Auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen, sowie auf Fried-
höfen ist das Schürfen unbedingt untersagt.
Auf anderen Grundslücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der
Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des böffentlichen Interesses
entgegenstehen.
Unter Gebäuden und in einem Umkreise um dieselben bis zu zweihundert
Fuß, in Gärten und eingefriedigten Hofraumen darf nicht geschürft werden, es
sei denn, daß der Grundbesitzer seine ausdrückliche Einwilligung hierzu er-
theilt hat.
F. 5.
Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden
benutzen will, hat hierzu die Erlaubniß des Grundbesitzers nachzusuchen.
Mit Ausnahme der im g. 4. bezeichneten Fälle muß der Grundbesttzer,
er sei Eigenthümer oder Nutzungsberechtigter, das Schürfen auf seinem Grund
und Boden gestatten.
g. 6.
Der Schuͤrfer ist verpflichtet, dem Grundhesitzer fuͤr die entzogene Nutzung
jährlich im Voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundslück
nach beendigter Benutzung zurückzugeben, auch für den Fall, daß durch die
Benutzung eine Werthverminderung des Grundstucks eintritt, bei der Rückgabe
den Minderwerth zu ersetzen.
Für die Erfüllung dieser letzteren Verpflichtung kann der Grundbesitzer
schon bei der Abtretung des Grundstücks die Besteslung einer angemessenen
Kaution von dem Schürfer verlangen.
S. 7.