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Die dem Grundeigenthümer im letzten Satze des §. 137. und in den
. 138. 139. und 141. eingerdumten Rechte stehen demselben auch gegen den
Schürfer zu.
g. 8.
Kann der Schuͤrfer sich mit dem Grundbesitzer uͤber die Gestattung der
Schuͤrfarbeiten nicht guͤtlich einigen, so entscheidet das Oberbergamt durch einen
Beschluß darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Schuͤrfarbeiten
unternommen werden dürfen.
Das Oberbergamt darf die Ermächtigung nur in den Fällen des K. 4.
versagen.
Dasselbe setzt beim Mangel einer Einigung unter den Betheiligten die
Entschädigung und die Kaution (F. 6.) in Gelde fest. Gegen diese Festsetzung
sindet der Rekurs nicht start.
Wegen der Kosten kommt der F. 147. zur Anwendung.
S. 9.
Durch Beschreitung des Rechtsweges wird, wenn dieselbe nur wegen
der Festsetzung der Entschädigung oder der Kaution erfolgt, der Beginn der
Schürfarbeiten nicht aufgehalten, vorausgesetzt, daß die Entschddigung an den
Berechtigten gezahlt oder bei verweigerter Annahme gerichtlich deponirt, des-
gleichen die gerichtliche Deposition der Kaution geschehen ist.
g. 10.
In den Feldern fremder Bergwerke darf nach denjenigen Mineralien ge-
schuͤrft werden, auf welche der Bergwerkseigenthuͤmer Rechte noch nicht er-
worben hat. «
Bedrohen jedoch solche Schürfarbeiten die Sicherheit der Baue oder den
ungefibrten Betrieb des Bergwerks, so hat die Bergbehbrde dieselben zu
untersagen.
Der Bergwerksbesitzer kann verlangen, daß der Schürfer ihm vor Be-
ginn der Schimfarbeiten eine angemessene Kaution für die etwa zu leistende
Entschédigung bestellt.
Auk diese Kaution finden die §6. 8. und 9. Anwendung.
11.
Der Schürfer ist befugt, über die bei seinen Schürfarbeiten geforderten
Mineralien (F. 1.) zu verfügen, insofern nicht bereits Dritte Rechte auf die-
selben erworben haben.
Hinsichtlich der Entrichtung der Bergwerksabgaben kommen die für die
Bergwerke maaßgebenden Vorschriften zur Anwendung. «
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