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Sweiter Abschnitt.
Vom Muthen.
S. 12.
Das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigenthums in einem gewissen
Felde — die Muthung — muß bei dem Oberbergamte angebracht werden.
Das Oberbergamt hat die Befugniß, für beslimmte Reviere die Annahme
der Muthungen den Revierbeamten zu überweisen.
Dieser Auftrag muß durch das Regierungsamtsblatt und den Staats-
anzeiger bekannt gemacht werden.
S. 13.
Die Muthung ist schriftlich in zwei gleichlautenden Exemplaren ein-
zulegen.
Jedes Exemplar wird mit Tag und Seunde der Präsentation versehen,
und sodann ein Exemplar dem Muther zurückgegeben.
Es ist statthaft, die Muthung bei der zur Annahme derselben befugten
Behörde zu Protokoll zu erklären.
S. 14.
Jede Muthung muß enthalten:
1) den Namen und Wohnort des Muthers,
2) die Bezeichnung des Minerals, auf welches die Verleihung des
Bergwerkseigenthums verlangt wird,
3) die Bezeichnung des Fundpunktes,
4) den dem Bergwerke beizulegenden Namen.
Wird eine Muthung auf das Mineralvorkommen eines verlassenen Berg-
werks eingelegt, so muß dieselbe slatt des Erfordernisses unter 3. eine Angabe
über die Lage dieses Bergwerks enthalten.
Fehlt der Muthung die eine oder andere dieser Angaben, so hat der
Muther dem Mangel auf die Aufforderung der Bergbehörde innerhalb Einer
Woche abzuhelfen. Geschieht dies nicht, so ist die Muthung von Anfang an
ungüllig.
. 15.
Die Gültigkeit einer Muthung ist dadurch bedingt, daß das in derselben
bezeichnete Mineral an dem angegebenen Fundpunkte (F. 14.) auf seiner nakür-
lichen Ablagerung vor Einlegung der Muthung entdeckt worden ist und bei
der amtlichen Untersuchung nachgewiesen wird, und daß außerdem nicht bessere
Rechte Dritter auf den Fund entgegenstehen.
KS. 16.