Nr. 102. 19172 711
(2) Bekanntmachung vom 20. Juni 1917, betreffend Beschlagnahme und Be-
standserhebung von Braunstein. ·
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme
und Bestandserhebung von Braunstein wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht. -
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Schwerin, den 20. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des. Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
Nr. E. 1100/5. 17. K. R. A.,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Braunstein.
Vom 20. Juni 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicher-
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Rl. S. 376)) —
und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht und Pflicht zur Führung eines
Lagerbuchs nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar
1915, vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (RGBl. S. 54, 549 und
5) Mit Gefängnis bis zu elnem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
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2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstör
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verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft
. Üüber ihn abschließt;
8. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pflegli
zu behandeln, zuwiderhandelt; 9 stände #r . - d. pfleglich
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.