Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 710 — 
führt, unterliegen denselben Vorschriften, wie die Arbeiten des Schürfers 
. 3. bis 11.). 
DOritter Abschnirt. 
Vom Verleihen. 
K. 22. 
Die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Muthung begründet einen 
Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigenthums in dem im §. 27. be- 
stimmten Felde. 
g. 23. 
Dieser Anspruch kann jedoch auf dem Rechtswege nicht gegen die ver- 
leihende Bergbehörde, sondern nur gegen diejenigen Personen verfolgt werden, 
welche dem Muther die Behauptung eines besseren Rechts entgegensetzen. 
g. 24. 
Wer auf eigenem Grund und Boden oder in seinem eigenen Gruben- 
gebaude oder durch Schürfarbeiten, welche nach Vorschrift der 9#. 3. bis 10. 
unternommen worden sind, ein Mineral G. 1.) auf seiner natürlichen Abla- 
gerung entdeckk, hat als Finder das Vorrecht vor anderen, nach dem Zeitpunkte 
eines Fundes eingelegten Muthungen. 
Der Finder muß jedoch innerhalb Einer Woche nach Ablauf des Tages 
der Entdeckung Muthung einlegen, widrigenfalls sein Vorrecht erlisch. « 
H.25. 
In allen uͤbrigen Faͤllen geht die aͤltere Muthung der juͤngeren vor. 
Das Alter wird durch das Praͤsentatum der zur Annahme befugten Bergbehoͤrde 
G 12.) bestimmt. . 
H.26. 
Das Bergwerkseigenthum wird fuͤr Felder verliehen, welche, soweit die 
Oertlichkeit es gestattet, von geraden Linien an der Oberfläche und von senk- 
rechten Ebenen in die ewige Teufe begrenzt werden. 
Der Flächeninhalt der Frlder ist nach der horizontalen Projektion in 
Quadratlachtern festzustellen. 
. 27. 
Der Muther hat das Rechr, 
40 in dem Kreisen Siegen und Olpe des Regierungsbszirks Arnsberg und 
in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.